Weitergabe des Betriebsrats von Verstößen des Arbeitgebers gegen den Datenschutz an die Aufsichtsbehörde

Was ist zu tun, wenn der Betriebsrat Kenntnis über Verstöße des Arbeitgebers gegen das Datenschutzrecht erlangt? Erwächst hieraus die Pflicht oder das Recht des Betriebsrats diese der Aufsichtsbehörde zu melden? Oder sind davor einige Zwischenschritte vorzunehmen? Das Gesetz gibt Aufschluss darüber wie im Allgemeinen voranzugehen ist.

Auskunftspflicht des Betriebsrats

Verlangt die Aufsichtsbehörde über einen Sachverhalt Auskunft oder Beratung, ist der Betriebsrat verpflichtet die geforderte Information zu liefern, sofern nach Datenschutzrecht keine Gründe dagegen sprechen (Wiebauer NZA 2015, 22, 25). Daraus erwächst jedoch nicht das Recht die Behörde aus eigener Initiative über Verstöße zu informieren.

Unmittelbare Weitergabe

Zunächst ist klarzustellen, dass dem Gesetz eine Pflicht des Betriebsrats zur unmittelbaren Weitergabe von Misständen an die Behörden (sog. Whistleblowing) nicht zu entnehmen ist. Auch aus dem Überwachungs- und Kontrollrecht gem. § 80 I Nr.1 BetrVG, welches die ordnungsgemäße Durchführung der Gesetze zugunsten der Arbeitnehmer, also auch den Datenschutz beinhaltet, lässt sich eine Verpflichtung zur unmittelbaren Weitergabe nicht begründen.

Viel eher spricht eine sofortige Weitergabe sogar gegen die in §§ 2 I, 74 I 2 BetrVG genannten Grundsätze. So auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 03.06.2003 (AZ: 1 ABR 19/02).

Innerbetriebliche Konfliktlösung

Im Gegenteil ist es nach § 2 I BetrVG sogar erwünscht, dass zuvor die Misstände innerbetrieblich geklärt werden. Unter dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 I BetrVG ist der Betriebsrat gehalten die Misstände erst dann weiterzugeben, wenn der innerbetriebliche Abhilfeversuch gem. § 74 I BetrVG gescheitert ist (Kort NZA 2015, 1345, 1352). Die Schwere der Rechtsverletzung spielt dabei auch eine Rolle.

Einschaltung eines Datenschutzbeauftragten oder der Unternehmensleitung

Das beinhaltet den Einsatz eines Datenschutzbeauftragten oder der Unternehmensleitung.

Folge

Erst nach Scheitern der Verhandlungen oder fehlender Aussicht auf Besserung, darf der Betriebsrat die Verstöße melden.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.