Videoüberwachung von Bürogebäuden ist bei Verhinderung von Straftaten durch das Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt

Die Videoüberwachung von privaten Bürogebäuden mittels black box-Verfahren als Mini-dome-Videokameras, ausgerichtet auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion, kann zur Bekämpfung von Vandalismus und Diebstahl zulässig  sein.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen forderte die Klägerin als Eigentümerin und Verwalterin eines privaten Bürogebäudes mit einer streitgegenständlichen Verfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die angebrachten 10 Videokameras zu deinstallieren. Die Klägerin war zuvor Opfer von Graffiti-Vandalismus und Diebstahls und wollte diesen mit der Videoüberwachung entgegen wirken. Die Kameraaufnahmen wurden in einem black-box-Verfahren gespeichert und spätestens nach zehn Tagen automatisch gelöscht. Diese schalteten sich nur bei Bewegungen ein und waren auf einen Sichtbereich ohne Zoom-Funktion ausgerichtet. Auch wurden Hinweisschilder an beiden Eingangstüren ordnungsgemäß angebracht.

Auffassung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde

Der Landesbeauftragte verlangte den kompletten Abbau und Löschung der bisherigen Aufnahmen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung von Bürogebäuden muss  § 6b BDSG herangezogen werden. Mit den Kameras werden personenbezogene Daten erhoben und ein „Beobachten“ sei zu bejahen.

Entscheidung des Gerichts

Das OVG Lüneburg (29.09.2014 – 11 LC 114/13) entschied aber, dass kein Verstoß gegen § 6b BDSG vorliegt, da die Überwachung und Speicherung der Aufnahmen durch die Klägerin von den Vorschriften des § 6b Abs. 1 Nr. 2 (Wahrnehmung des Hausrechts) und Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gedeckt sei. Mithin liegen die Voraussetzungen des anwendbaren § 38 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BDSG nicht vor. Die vorangegangenen Diebstähle und der Vandalismus stellen eine „konkrete Gefährdungslage“ dar und rechtfertigen die Anbringung der Videokameras. Die Anbringung sei zudem für diese Zwecke erforderlich und verhältnismäßig. Ein milderes Mittel wie z.B der Einsatz vom Wachpersonal seit wirtschaftlich unvertretbar. Die Löschfrist innerhalb des  black-box Verfahrens gewährleiste eine sofortige Löschung der erhobenen Daten.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.