Videoüberwachung in Apotheken

Zum Schutz vor Diebstählen oder zur Beweisermittlung, stellen auch Apotheker Anlagen zur Videoüberwachung in ihren Räumlichkeiten auf. Datenschutzrechtlich ist die Nutzung von Überwachungsgeräten allerdings nicht unbedenklich. Der Einsatz kann mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter als auch der Kunden kollidieren. Es bedarf daher der Klärung, ob und in welchem Umfang die Videoüberwachung für den konkreten Fall der Nutzung in Apotheken zulässig ist. Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat dazu im Urteil vom 29.1.2016 (AZ.: 1 K 1122/14) Stellung genommen.

Fall

Im vorliegenden Fall weist die Inventur einer Apotheke Fehlbestände aus, die einer Summe i.H.v. 44.000 ,-€ entspricht . Zur Beweisermittlung, installiert der Apothekenbetreiber im Verkaufsraum, in der Schleuse für die Medikamentenanlieferung und dem Bereich des Betäubungsmittelschranks Kameras. Alle Angestellten sind mit der Überwachung einverstanden. Auch werden  Kunden durch Beschilderung der Eingangstür entsprechend auf die Überwachung hingewiesen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde hält die Maßnahme in den Verkaufsräumen und dem Betäubungsmittelschrank für unzulässig.

Zulässigkeit der Videoüberwachung
  1. Grdsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dann zulässig, soweit u.a. der Betroffene, eingewilligt hat, § 4 I BDSG.
  2. Hat der Betroffene nicht eingewilligt, so richtet sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung nach § 6b I BDSG. Danach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie
  3. a) zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  4. b) zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  5. c) zu Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

  1. Zudem muss der datenschutzrechtliche Eingriff zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich sein, § 6 III 1 BDSG.
Videoüberwachung im Verkaufsraum

In den Verkaufsräumen ist trotz eines Hinweises an der Eingangstür nicht von einer konkludenten Einwilligung der Kunden auszugehen, so das Gericht. Zwar dienen die Aufnahmen in den Verkaufsräumen zur Wahrnehmung des Hausrechts, aber sie sind dafür nicht erforderlich. Die Überführung der Diebe ist nicht erfolgt. .Die Videoüberwachung im Verkaufsraum ist mithin unzulässig.

Videoüberwachung Betäubungsmittelschrank

Die Überwachung des Betäubungsmittelschrankes ist jedoch zulässig. Die Videoüberwachung in dieser Räumlichkeit ist zweckmäßig und zur Erreichung des Ziels erforderlich. Auch stehen der Überwachung keine schutzwürdigeren Interessen der Mitarbeiter entgegen. Entgegen der Meinung der Aufsichtsbehörde ist hier die Einwilligung der Mitarbeiter laut VG wirksam, da ein Arbeitsverhältnis der Freiwilligkeit einer Einverständniserklärung nicht entgegensteht.

Fazit

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung in Apotheken lässt sich folglich anhand von konkreten Umständen ermitteln und ist in Abhängigkeit der zu überwachenden Räumlichkeiten und nach Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Voraussetzungen des § 6b I und III 1 BDSG zu beachten.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.