Unerlaubte Veröffentlichung von Patientenfotos führt nicht zur außerordentlichen Kündigung

Eine der Lieblingsbeschäftigungen vieler Deutscher ist die Veröffentlichung von Bildern in sozialen Netzwerken. Dabei ist vielen unbewusst, dass Fotos aufgrund des Urheberrechts nicht einfach so veröffentlicht werden dürfen. Mitarbeiter eines Krankenhauses unterliegen zudem der Schweigepflicht. Somit können unerlaubte Veröffentlichungen von Fotografien auf Facebook zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

In einem aktuellen Fall setzt sich eine Kinderkrankenschwester gegen die Kündigung ihres Arbeitsgebers, einem kommunalen Krankenhausbetreiber, zur Wehr. Die Antragstellerin betreute ein Neugeborenes mit schwierigen familiären Verhältnissen auf der Kinderintensivstation das später verstarb. Diese veröffentlichte unerlaubt Bilder des Kleinen und versah diese teilweise mit Kommentaren. Beinhaltet war auch die Information des Todes des Kindes. Der Krankenhausbetreiber stellte daraufhin die Antragstellerin unverzüglich von ihrer Arbeitsleistung frei. Dieser stütze sich auf den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung.

Das Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Es ist also im Rahmen einer Gesamtwürdigung  zu prüfen, ob der Sachverhalt als wichtiger Grund geeignet ist und ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.

Der Einzelfall ist entscheidend

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (11.04.2014 – 17 Sa 2200/13) sieht die Kündigung vorliegend als rechtswidrig an.

Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls hätte als milderes Mittel eine Abmahnung erfolgen müssen. Zwar hat die Antragstellerin gegen die Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt, eine Kündigung sei trotz alledem unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beabsichtigte zur keiner Zeit eine Bloßstellung oder Herabwürdigung des Kindes. Vielmehr wollte diese die Pflegschaft für das Kind übernehmen, was für eine enge emotionale Bindung spricht. Da die Bilder nach der ersten Konfrontation durch den Arbeitgeber direkt wieder entfernt wurden, waren die Persönlichkeitsrechte des Patienten nicht mehr verletzt. Die Bilder gaben weder einen Hinweis auf die Klinik, noch war das Kind auf den Bildern zu identifizieren.

Die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls führt zu einer sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksamen Kündigung.  Dem Arbeitgeber wäre es zumutbar gewesen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

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