Private Abwesenheit unter Vortäuschung einer ganztägigen Dienstreise führt zur ordentlichen Kündigung

Gibt ein Arbeitnehmer fälschlicherweise im Voraus eine ganztägige Dienstreise in der Zeiterfassung an und erbringt mehrere Stunden private Tätigkeiten ist das Verhalten geeignet eine außerordentliche Kündigung darzustellen.

Der Fall betrifft eine Laborleiterin (Klägerin) die innerhalb einer Gleitzeitregelung falsche Angaben in der elektronischen Arbeitszeiterfassung vornahm. Die Klägerin klagte vor dem Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (25.11.2014 – 8 Sa 363/14) und forderte ein, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 13. September 2013 nicht zum 31. März 2014 aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen.

Der Tatbestand einer außerordentliche Kündigung ist erfüllt …

Das LAG entschied hierzu: Die außerordentliche Kündigung ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst. Insbesondere lag ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vor. Das Verhalten der Klägerin rechtfertigt an sich eine außerordentliche Kündigung. Die Klägerin hatte in der Zeiterfassung schon im Voraus einen ganztägigen Dienstreisetag eingetragen, war allerdings 4 Stunden davon bei den Bundesjugendspielen ihrer Tochter eingeteilt. Dies hatte die Klägerin auch in ihrem dienstlichen Notebook als privat markiert. Als die Beklagte dann eine Kontrolle des elektronischen Kalenders zur Aufklärung eines Arbeitszeitbetruges vornahm, war alles klar. Den Beschäftigten war die private Nutzung von Internet und E-Mail auf den Dienstrechnern untersagt, zudem gab die Klägerin bereits einige Jahre zuvor diesbezüglich ihr Einverständnis und auch zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbedingter Daten. § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfasst Regelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf dies nur erfolgen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat im Arbeitsverhältnis vorliegt. Zum Zeitpunkt der Einsicht in den Kalender bestand der durch objektive Tatsachen begründeter Verdacht gegen die Klägerin einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, so das Gericht. Die Einsichtnahme in den Kalender hätte nicht heimlich erfolgen dürfen. Auch hätte man einen Datenschutzbeauftragten mit einbinden können. Der Eingriff – das „Wie“ der Maßnahme – hätte milder gestalten werden können und verstößt gegen § 32 BDSG.

Nichts desto trotz dürfen die streitgegenständlichen Daten verwendet werden. „Auch wenn die Möglichkeit bestand, Einträge im Kalender als „privat“ zu markieren, musste die Klägerin doch von vornherein damit rechnen, dass etwa in Fällen ihrer Erkrankung oder anderweitigen Verhinderung Einsicht in den Kalender genommen wird, um etwa Schäden der Beklagten durch Versäumung wichtiger Termine abzuwenden.“ Vielmehr haben sich beide Seiten nicht korrekt verhalten.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.