LAG untersagt Verwertung von Beweisen wegen Verstoß gegen § 32 BDSG

Der 4. Senat des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat mit seiner Entscheidung vom 20. Juli 2016 ein Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn abgeändert und die Verwertung von Informationen, deren Sammlung nicht rechtmäßig erfolgte, verboten. Das Gericht begründete seine Entscheidung einerseits dadurch, dass die bloße Befürchtung eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel keinen Verdacht auf eine Straftat rechtfertigt und deshalb eine Datenerhebung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz ausscheidet.

Die Beklagte ließ einen ihrer Arbeitnehmer detektivisch überprüfen, welchen sie verdächtigte für ein Konkurrenzunternehmen derselben Branche Tätigkeiten zu verrichten, während er im Betrieb krankheitsbedingt fehlte. Die Beklagte behauptete, bei den vom Kläger für die Konkurrenzfirma erbrachten Tätigkeiten habe es sich um exakt dieselben Aufgaben gehandelt, die der Kläger auch bei der Beklagten zu verrichten gehabt hätte. Der Kläger hätte deshalb unerlaubt Wettbewerb betrieben. Außerdem stehe für die Beklagte aus diesem Verhalten fest, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht habe. Um diesen Vorwurf zu bestätigen beauftragte die Beklagte eine Detektei, die bei ihren Untersuchungen feststellte, dass der Kläger tatsächlich im Konkurrenzbetrieb zu gegen war und gewisse Arbeiten verrichtete.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ändert Entscheidung der Vorinstanz ab

Die Vorinstanz verwertete die, durch den Detektiv gesammelten Informationen und kam, der Auffassung der Beklagten folgend, zum Schluss die Kündigungsschutzklage des Klägers abzuweisen. Das LArbG Baden-Württemberg folgte dieser Auffassung jedoch nicht und änderte die Entscheidung insofern ab, dass die dem Kläger zugegangene Kündigung nicht wirksam ist. Darüber hinaus weißt das Gericht die Widerklage der Beklagten bezüglich einer Rückerstattung der aus der Entgeltfortzahlung erhaltenen Mittel ab und verweigert ihr ferner einen Schadensersatzanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes.

Das Gericht argumentiert, dass kein dringender Verdacht einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit oder eines Erschleichens der Entgeltfortzahlung festgestellt werden könne. Entscheidend sei hierbei, dass die gesammelten Beweismittel, auf welche sich die Beklagte beruft nicht verwertet werden dürfen, da sie rechtwidrig unter Verstoß gegen § 32 BDSG erlangt worden seien.

Im Gesetz ist ein solches „Beweisverwertungsverbot“ zwar nicht explizit vorgesehen, jedoch obliegt die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt im Verfahren dem Richter, welcher sich demgemäß nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die Grundrechte gebunden sieht und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet ist. Dazu gehört auch der Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG bezüglich der Verwertung persönlicher Daten der Beteiligten. Dieser umfasst nicht nur den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern auch ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das heißt, eine aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Informationen offenbart werden. Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten mit diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist.

Verwertung rechtswidrig erlangter Informationen vor Gericht verboten

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt grundsätzlich in welchem Maße die Datenverarbeitung und -verwertung unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stattfindet und in welchem Umfang Eingriffe in dieses zulässig sind. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift diese erlaubt. Fehlt eine solche Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser das deutsche Datenschutzrecht prägende Grundsatz ist in § 4 Abs. 1 BDSG dargelegt.

Im vorliegenden Fall könnte § 32 BDSG herangezogen werden, um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Informationen eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte diesen Verdacht begründen und die Daten zur Aufdeckung der vermeintlichen Straftat erforderlich sind. Dabei dürfen insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sein.

In Betracht kommt ein Straftatbestand des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 BGB wegen des Erschleichens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne tatsächlich krank zu sein. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn aufgrund der Täuschungshandlung eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber stattgefunden hätte. Der Entgeltfortzahlungszeitraum war im vorliegenden Fall aber schon geendet und der Kläger auf den Bezug von Krankengeld umgestiegen. Ein Detektiveinsatz konnte somit nicht mehr auf den Verdacht einer strafbaren Handlung gründen.

Auch kann sich die Beklagtenseite nicht darauf berufen, dass eine Beweiserhebung durch einen Detektiveinsatz auch in solchen Fällen möglich sein müsse, in denen zwar keine Strafbarkeit, wohl aber eine schwere Vertragspflichtverletzung vorliege. Diese Frage wurde von der Rechtsprechung zwar noch offen gelassen ist jedoch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu verneinen. Die Daten über den Kläger sind somit ohne einschlägige Rechtsgrundlage erfasst worden und entfalten vor Gericht keine Beweiskraft.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Beratung Datenschutzrecht

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