Informationsrecht des Betriebsrats über Zielvereinbarungen

Ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit einhergehenden Informationen, so auch der Nennung von Namen betroffener Arbeitnehmer, verpflichtet? Wie ist der Fall, wenn es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) handelt? Steht dem örtlichen Betriebsrat auch ein Informationsrecht zu? Zu diesem Thema musste auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Frankfurt (Az.: 16 TaBV 106/15) im Streit zwischen den Beteiligten, Betriebsrat von B und dem Arbeitgeber (A-Konzern), eine Entscheidung fällen.

Der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber vereinbarten eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV). Darin enthalten waren Zielvereinbarungen und Leistungsbewertungen zu allen (festangestellten) Arbeitnehmern. Betrieb B war auch von der Vereinbarung betroffen. Der Betriebsrat von B verlangt nun zu den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 alle zu den Zielvereinbarungen getroffenen Informationen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser durch den Arbeitgeber, kontrollieren zu können.

Informationsanspruch des Betriebsrats
  • 80 II 1 BetrVG stellt klar, dass der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten ist. Daraus resultiert ein Informationsanspruch des Betriebsrats (LAG Frankfurt BeckRS 2016, 66350 Rn. 32).
Aufgabenbezug

Der Anspruch besteht nur in Bezug zu einer Aufgabe. Zur Wahrnehmung bzw. Durchführung dieser Aufgaben muss die Information demnach erforderlich sein. Ein „aufgabenloses“ Informationsrecht gibt es nicht (Kort ZD 01/2016, 3).

Zu den Aufgaben i.S.d. § 80 II 1 BetrVG gehört u.a. auch gem. § 80 I Nr. 1 BetrVG, darüber zu wachen, dass zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht besteht unabhängig besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (BeckOK ArbR/Werner BetrVG § 80 Rn. 1) und erfordert bei ihrer Ausübung, als eine der allgemeinen Aufgaben (Grobys/Panzer/Masloff, SWK Arbeitsrecht, Betriebsrat Rn. 38) der Katalogtatbestände des § 80 I BetrVG, kein Einvernehmen oder keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (LAG Frankfurt a.a.O. Rn. 33).

Zielvereinbarungen

Daraus folgt, dass der Betriebsrat auch für die ordnungsgemäße Durchführung der GBV durch den Arbeitgeber zu überwachen hat. Zur Erfüllung ihrer Kontrolltätigkeit stellen die Zielvereinbarungen, zu denen auch die Namen der Arbeitnehmer, die individuellen Ziele der Arbeitnehmer, die Zuordnung zu den Zielarten und die Priorisierung der Ziele gemäß der Vereinbarung, erforderliche Daten dar (LAG Frankfurt a.a.O. Rn. 35). Diese dienen organisatorischen und planungstechnischen Zielen und werden zwischen Arbeitgeber und seinen Mitarbeitern zur Zielsetzung, -erreichung und als Leistungsvergleich und –nachweis genutzt.

Art und Weise der Unterrichtung

Die Betriebsarbeit ist von Informationen abhängig (Grobys/Panzer/Masloff, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Betriebsrat Rn. 42). Die Unterrichtung des Betriebsrats ist Aufgabe des Arbeitgebers. Er hat diesen rechtzeitig, umfassend, richtig, vollständig und unaufgefordert zu unterrichten (Kort ZD 01/2006, 3; Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 80 Rn. 49, 60). Die Unterrichtung ist dann rechtzeitig, wenn der Betriebsrat genügend Zeit hat, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und nicht erst, wenn der Fall abgeschlossen ist (Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 80 Rn. 61). Umfassend ist sie, wenn sie vollständig und richtig ist, was vom Aufgabenbezug abhängt und die notwendigen Informationen zur Aufgabenerfüllung beinhaltet (Richardi BetrVG/Thüsing BetrVG § 80 Rn. 62).

Schranken

Grenzen des Rechts auf Unterrichtung finden sich zum einen beim Aufgabenbezug und zum anderen beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Datenschutzrecht hinsichtlich persönlicher Daten des Arbeitnehmers. Die Weitergabe der Daten kann zulässig sein, sofern die betroffenen Daten und Informationen zulässig ermittelt und in zulässiger Weise weitergegeben worden sind (BeckOK ArbR/Werner BetrVG § 80 Rn. 48, 49). Dieser Tatbestand ist einzelfallabhängig zu beurteilen (Grobys/Panzer/Masloff, SWK Arbeitsrecht, Betriebsrat Rn. 46). Datenschutzrechtliche Bedenken stehen im vorliegenden Fall der Namensübermittlung und den weiteren geforderten Daten nicht entgegen (LAG Frankfurt a.a.O. Rn. 38).

Wer kontrolliert die Einhaltung der GBV?

GBV werden im Rahmen der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 I 1 BetrVG abgeschlossen (Grobys/Panzer/Ludwig, SWK Arbeitsrecht, Gesamtbetriebsrat Rn. 23). Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten weder über- noch untergeordnet i.S.d. § 50 I 2 BetrVG (Richardi BetrVG/Annuß BetrVG § 50 Rn. 44, 45). Die Kontrolle über die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung, sei es auch eine GBV, gehört kraft Gesetzes gem. § 80 I Nr. 1 BetrVG in den Aufgabenbereich des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 16. 11. 2005 – 7 ABR 12/05).

Fazit

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterrichtung über die Zielvereinbarungen aus der GBV, auch unter Nennung der Namen und der weiteren notwendigen Informationen. Dieser besteht aus §§ 80 II 1, 80 I Nr. 1 BetrVG und sind zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe erforderlich (LAG Frankfurt a.a.O. Rn. 41).

Aufgrund der Möglichkeit einen Vergleich hinsichtlich der Zielvereinbarungen aus den unterschiedlichen Kalenderjahren mit den aktuellen Daten ziehen zu können, liegt auch ein sachgerechter, zweckdienlicher Anspruch hinsichtlich der geforderten Daten aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 (LAG Frankfurt a.a.O. Rn. 39).

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Beratung Datenschutzrecht

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