Heimliche Überwachung am Arbeitsplatz

Nachdem sich bereits zwei Kunden bei einem Gewürzhersteller über Metallnägel in Gewürzpackungen beschwert hatten, stellte dieser zur Aufklärung der Sachlage Videokameras in den Produktionsräumen auf, ohne jedoch die Mitarbeiter zu informieren. Privatbereiche waren von der Aufnahme nicht betroffen. Durch die Überwachungsmaßnahme konnte auch die pflichtwidrige Mitnahme eines Mobiltelefons eines Mitarbeiter zum Arbeitsplatz entdeckt werden, woraufhin diesem gekündigt wurde. Dieser verlangt nun Schadensersatz aufgrund Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (LAG Sachsen-Anhalt, Az: 6 Sa 301/14).

Voraussetzungen für Schadenersatz

Der Anspruch auf immateriellen Schadenersatz setzt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus. Das ist dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Hierbei sind in gebotener Gesamtwürdigung insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – OS).

Abwägung

Auch eine permanente Überwachung des Produktionsbereichs ohne die Kenntnis der Mitarbeiter berechtigt noch keinen Schadenersatz, sofern ein Anlass (wie der Verdacht auf eine Straftat) vorliegt. Erforderlich ist vielmehr eine Überwachung der Privatbereiche wie Umkleide- oder Pausenräume. Das hat hier nicht stattgefunden. Weiterhin waren die Videoanlagen für einen relativ kurzen Zeitraum installiert (ca. 2 Monate) und der Betroffene stand nicht im Fokus der Überwachungen.

Ergebnis

Das Gericht bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, da hier das Datenschutzrecht betroffen ist und keine Rechtfertigung des Eingriffs nach § 32 BDSG vorliegt. Aus den genannten Gründen in Anbetracht der Umstände (Sabotageakt), sah sie jedoch die Rechtsverletzung als nicht gravierend genug, um eine Geldentschädigung nach § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG zu rechtfertigen.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung ist demnach nicht derart schwerwiegend, dass er nur im Wege einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Vorliegend ist das LAG Sachsen-Anhalt nicht von der Entscheidung des BAG 8 AZR 1007/13 abgewichen. In diesem Fall lag eindeutig ein Eingriff in die Privatsphäre vor. Der Schadenersatz betrug dennoch lediglich 1.000,- € statt der geforderten 10.500,- €.

Fazit

Die heimliche Videoüberwachung ist ohne gerechtfertigten Grund nach § 32 BDSG nicht erlaubt. Sie stellt je nach Schweregrad einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder gar Privatsphäre der Betroffenen dar, berechtigt aber nur bei schwerer Rechtsverletzung zum Schadenersatz. Dabei ist einzelfallabhängig unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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