Fristlose Kündigung nach Betrugsaufdeckung

Vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken wehrt sich derzeit eine Schulleiterin gegen ihre außerordentliche Kündigung, welche ihr erteilt wurde, nachdem sie einer Urkundenfälschung in ihrer Einrichtung auf die Schliche kam.

Die Klägerin ist Leiterin einer Altenpflegeschule und wurde gemeinsam mit einer weiteren Mitarbeiterin fristlos entlassen, nachdem sie verschiedene Ausbildungsnachweise eines Dozenten an die vermeintlichen Aussteller versendet hatten, um deren Echtheit überprüfen zu lassen. Im Vorfeld waren Zweifel an seiner Qualifikation aufgekommen. Es gab Anhaltspunkte, die unter anderem den Verdacht zuließen, dass der Mann in einer früheren Stelle nicht einmal die Probezeit in einer Pflegeeinrichtung überstanden habe. Eine Prüfung durch die Personalabteilung wurde eingeleitet, blieb aber ergebnislos.

Daraufhin sei der Plan entstanden die Bewerbungsunterlagen des Verdächtigen in Eigenregie überprüfen zu lassen. Eine abgeschlossene Ausbildung, ein Universitätsdiplom und eine Lehrberechtigung für katholischen Religionsunterricht sollten unter die Lupe genommen werden. Die Schulleiterin, die Zugang zur Mappe mit den Ausbildungsnachweisen hatte, entschloss sich, gemeinsam mit einer Mitarbeiterin die Authentizität zu überprüfen. Sie versendeten die Urkunden an die jeweiligen Ausstellungsstellen, um diese in ihrer Echtheit zu bestätigen. Über die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen waren sich die selbsterklärten Aufklärerinnen im Klaren. Allerdings sind im Rahmen der Übersendung Fehler in Hinsicht auf die Schwärzung der personenbezogenen Daten des betroffenen Mitarbeiters unterlaufen. Das Resultat der Überprüfung war dennoch eindeutig: Die Einrichtungen erklärten, sämtliche Dokumente seien gefälscht.

Der Mitarbeiter räumte anschließend die Urkundenfälschungen ein und stimmte einem Aufhebungsvertrag zu. Zudem erstattete die Trägerin der Fachschule Strafanzeige.

Schulleiterin wehrt sich mit Kündigungsschutzklage

Eine weitere Konsequenz der Aufdeckung war jedoch, dass die an der Aufdeckung beteiligten Frauen fristlos gekündigt wurden. Sie hätten durch die Übermittlung von Auszügen aus den Personalunterlagen eigenmächtig gehandelt und insbesondere gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Die Schulleiterin hält eine außerordentliche Kündigung für ungerechtfertigt und hat Klage vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken erhoben. In diesem Verfahren wird sich das Gericht, nachdem es bislang zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten gekommen ist, insbesondere mit der Frage befassen müssen, ob die vermeintlichen Verstöße gegen das Datenschutzrecht eine derart schwere Pflichtverletzung darstellen, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen können oder nicht doch zunächst eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.

Die außerordentliche firstlose Kündigung ist wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Beklagten muss es auf Grund des Verhaltens der Klägerin bei Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Der erste Punkt ist dann zu bejahen, wenn das Verhalten der Klägerin eine schwerwiegende vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflicht darstelle.

Die Klägerin argumentiert sie habe Schaden von ihrem Arbeitgeber abgewendet und aus Verantwortung für ihr Haus gehandelt. Einer Abmahnung und Ermahnung zur Beachtung des Datenschutzes habe sie nichts entgegen zu setzen. Die Beklagte hingegen wirft ihr vor sie habe keinerlei Recht zu einem solchen Alleingang gehabt, beklagt den Bruch von Datenschutz und stellt die Versendung der Mitarbeiterunterlagen mit der Weitergabe von Informationen aus Patientenakten gleich.

Praxistipp: Datenschutzwahrendes Schwärzen will gelernt sein

Oftmals sind es nur kleine schwarze Balken, die zu massiven Datenpannen führen können. Sie können das Zeichen für den missglückten Versuch sein, vertrauliche und personenbezogene Daten in digitalen Dokumenten zu schwärzen.

Wenn Mitarbeiter personenbezogene Daten auf falschem Weg schwärzen, statt sie zu löschen oder sicher zu sperren, kann einiges schief gehen. Das beste Beispiel ist der schwarze Balken, der einfach über einen Text im Dokument gelegt wird. Oftmals reicht eine Markierung des Textes dabei aus, um den Text unter dem Balken in der neuen Datei lesbar zu machen. Auch reicht es nicht aus, wenn lediglich die Schriftfarbe im Farbton der Hintergrundfarbe des Dokuments angepasst wird.

Das Ziel einer echten digitalen Schwärzung kann dadurch erreicht werden, die zu anonymisierenden Daten in „XXXX“ abzuändern. Notwendig ist aber auch eine Vorgehensweise, die den Text von seinen Metadaten befreit und dadurch nicht mehr nachverfolgen lässt. Immer möglich ist das Ausdrucken des Dokuments und das Überkleben der entsprechenden Stellen mit undurchsichtigen Labels. Danach scannen Sie das Dokument wieder ein, falls Sie es elektronisch benötigen.

Haben Sie Fragen zum Thema Kündigung oder Datenschutz? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M. Leistung: Anwaltliche Beratung

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