Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Jeder kennt es, das soziale Netzwerk Facebook, das Menschen aller Art miteinander verbindet. Auch Arbeitgeber greifen immer öfter darauf zurück um Informationen jeglicher Art über das Unternehmen preis zu geben. Allerdings können diesem durch die Mitbestimmung des Betriebsrats Grenzen gesetzt werden.

Ein Unternehmen, das an verschiedenen Standorten Blutspenden entgegen nimmt, verarbeitet und verkauft richtete sich ein eigenes Unternehmensprofil auf Facebook ein. Da es den Nutzern möglich war, Beurteilungen über die fachliche Kompetenz einzelner Mitarbeiter abzugeben, forderte der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin die Abschaltung der Seite. Diese informierte zwar die Mitarbeiter über die Seite, hielt jedoch keine Rücksprache mit dem zuständigen Konzernbetriebsrat. Auf der Facebook-Seite wurden öffentlich einsehbare negative Kommentare über die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter hinterlassen. Der Betriebsrat sieht sich in seinem Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt. Die hiesige Seite könne als technische Einrichtung geeignet sein die Mitarbeiter zu überwachen, da die Kommentare der Facebooknutzer durch den Abgleich der Dienstpläne dem betreffenden Mitarbeiter zugeordnet werden könnten. Folglich hätte der Betriebsrat bei dieser Angelegenheit mitzubestimmen. Die Arbeitgeberin führt daraufhin aus, sie sehe in der bestrittenen Seite lediglich ein „Marketinginstrument“ und „Kummerkasten“. Weiter heißt es, die Seite wird nicht zu Kontrollzwecken genutzt.

Soziales Netzwerk = technische Einrichtung i.S.d. § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (12.01.2015 – 9 TaBV 51/14) verweist in seinem Beschluss jedoch darauf, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zusteht. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der streitgegenständlichen Seite um keine technische Einrichtung handele, die zur Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Mitarbeiter im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geeignet ist. Erforderlich wäre, dass die Seite automatisch Aufzeichnungen über die Mitarbeiter erstelle. Negative Kommentare externer Nutzer sind nicht als technische Überwachung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu werten. Eine automatische Aufzeichnung von Daten liegt allenfalls bei den Mitarbeitern vor, welche die Facebook-Seite pflegen. Vorliegend betreffe dies zehn Mitarbeiter, die über den gleichen allgemeinen Zugang verfügen.

Die Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf  lesen Sie hier:

http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/index.php

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.