Erlischt Einwilligung in Werbe E-Mail durch Zeitablauf?

Mit der Erfindung der elektronischen Post (E-Mail) hat die Werbung auf diesem Wege nicht lange auf sich warten lassen. Mittels E-Mail kann einfach, schnell und billig geworben werden und stellt daher für den Versender eine attraktive Werbeform dar. Andererseits erhalten Empfänger zunehmend lästige Werbe-Mails ohne zuvor darin eingewilligt zu haben (Spam-Mails) (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 7 Rn. 198). Diese Art von E-Mail-Werbung verstößt eindeutig gegen § 7 I, II Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist unzulässig.

Doch wie verhält es sich in den Fällen, in denen zunächst eine wirksame Einwilligung für den Empfang von E-Mail-Werbung vorlag, aber eine Zusendung nicht anschließend erfolgt, sondern die Einwilligungserklärung über einen längeren Zeitraum ungenutzt bleibt? In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob trotz regelmäßiger Nutzung die Einwilligung nach Ablauf einer bestimmten Frist erlischt. Mit dieser Frage haben sich auch verschiedene Gerichte, so auch aktuell das Amtsgericht Bonn (AG Bonn) (Urteil vom 10.05.2016, Az. 104 C 227/15) und das Amtsgericht Hamburg (AG Hamburg) (Urteil vom 24.08.2016, Az. 9 C 106/16) befasst und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.

Zu den Sachverhalten

AG Bonn:

Die Klägerin ist im Online-Marketing tätig und versendet Werbe-E-Mails. Auch erhielt der Beklagte über einen Zeitraum von ca. 5 Jahren Werbe-Mails. Der Beklagte hat sodann einen Anwalt eingeschaltet, da keine wirksame Einwilligung vorliegt – er keine werbliche Ansprache wünscht und die Kosten für den Anwalt von der Klägerin verlangt. Die Klägerin beantragte daraufhin die Feststellung, dass dem Beklagten dafür kein Zahlungsanspruch zusteht, da eine Einwilligung in die Zusendung von Werbe-Mails seitens Beklagter vorliegt, was der Beklagte jedoch bestreitet. Die Einwilligung hat der Versender der Nachrichten zu beweisen. Die Klägerin führte weiter aus, dass es sich bei der erteilten Einwilligung um ein Double-opt-in-Verfahren gehandelt habe. Dennoch ist laut Gericht dieser kein Nachweis einer Einwilligung gelungen.

AG Hamburg:

Die Klägerin erhielt seit der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel ca. 5 Jahre lang Werbe-Mails von der Beklagten. Nach der letzten Werbe-E-Mail forderte der Anwalt der Klägerin die Beklagte auf eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte lehnte dies ab, aber erklärte mit einem Schreiben, der Klägerin künftig keine E-Mails mit werbendem Inhalt zu verschicken. Die Klägerin verlangt nun Schadenersatz für die entstandenen Anwaltskosten. Zudem habe sie keine Einwilligung für den Erhalt von Werbe-Mails abgegeben, selbst wenn, ist diese nach Ablauf einer so langen Zeit nicht mehr wirksam, so die Klägerin.

Zu den Entscheidungen

AG Hamburg:

Die Beklagte konnte eine Einwilligung der Klägerin nachweisen.

Auch erlischt die Werbe-Einwilligung nicht durch Zeitablauf (Leitsatz). Hier erhielt die Klägerin innerhalb eines Zeitraums von ca. 5 Jahren Werbe-Emails zugesandt. Die Einwilligung bestand folglich auch hinsichtlich der letzten Werbe-Mail fort und war nicht unlauter und damit unzulässig.

AG Bonn:

Der Klägerin konnte kein Nachweis der Einwilligung gelingen.

Eine einmal erteilte Einwilligung verliert nach Auffassung des Gerichts mit Ablauf eines längeren Zeitraums ihre Aktualität. Jedenfalls ist nach Ablauf von vier Jahren nicht mehr von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen (AG Bonn BeckRS 2016, 17345). Damit entfällt die Wirksamkeit einer Einverständniserklärung mit Ablauf einer bestimmten Zeit (AG Bonn a.a.O. 3. Leitsatz).

Infolgedessen erhielt der Beklagte ohne seine wirksame Einwilligung die streitgegenständliche Werbe-Mail. Dies ist unlauter und unzulässig nach § 7 I, II Nr. 3 UWG.

Einwilligung

Die Einwilligung i.S.d. § 7 I, II Nr. 3 UWG ist nur wirksam, wenn diese vor der Versendung der Mail und ausdrücklich erteilt worden ist (Götting/Nordemann/Menebröcker, UWG, § 7 Rn. 94). Nach der Legaldefintion des Art. 2 h) Datenschutz-Richtlinie ist unter einer „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung zu verstehen, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Liegt keine wirksame Einwilligung vor und der Betroffene erhält dennoch Werbe-Mail, so handelt es sich bereits um unerwünschte Werbung nach § 7 I, II Nr. 3 UWG, was stets eine unzumutbare Belästigung darstellt und ist folglich nach § 7 I UWG unzulässig.

Dauer der Einwilligung

Über die Dauer einer bereits erteilten wirksamen Einwilligung scheiden sich, wie gezeigt, die Geister, sofern die Einverständniserklärung nach Ablauf einer gewissen Zeit ungenutzt bleibt (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 7 Rn. 148). Neben den bereits genannten Gerichtsurteilen, gibt es eine ganze Reihe unterschiedlichster Ergebnisse zur Befristung der Einwilligung, welche von abstrakten Begriffen wie „darauffolgende Zeit“ über vier Wochen bis hin zu den aktuell entschiedenen 4 Jahren reichen (siehe dazu LG Berlin NJW-RR 2004, 1631; LG Stuttgart WRP 2006, 1548; LG München ITRB 2012, 12 bzw. Magazindienst 2011, 562). Allerdings basieren die Entscheidungsgründe auf keiner rechtlich festgelegten Grundlage (Spindler/Schuster/Schirmbacher/Micklitz UWG § 7 Rn. 132). Zur Beurteilung des Erlöschens der erteilten Einwilligung sind die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 7 Rn. 148).

Unstreitig unterliegt eine einmal erteilte Einwilligung dann einer Zeitbeschränkung, wenn diese zeitnah nach Einwilligungserklärung genutzt wird. Dafür gibt es die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligungserklärung für die Zukunft (Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 7 Rn. 148, 148a).

Fazit:

Die unterschiedliche Beurteilung derselben Angelegenheit hinsichtlich der Wirksamkeit einer einmal abgegebenen Einwilligung in Werbe-Mails lässt Raum für Rechtsunsicherheiten. Es bleibt also abzuwarten, wie weiterhin künftig entschieden wird.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Beratung Datenschutzrecht

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