Erhalt von automatisierten Antwort-Mails stellt Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar

Gerade heutzutage verwenden viele Unternehmen automatische Antwort-Mails um ihren Kunden ein zeitnahes Antworten auf Fragen und Belange zu ermöglichen. Dies weckt bei den meisten Kunden das Gefühl ernst genommen zu werden und wirkt zudem seriös.

Der vorliegende Sachverhalt ereignet sich zwischen einem Versicherungsnehmer als Kläger (Verbraucher) und einem beklagten Versicherungsunternehmen (Beklagte). Der Kläger wandte sich bezüglich einer Kündigungsbestätigung via E-Mail an die Beklagte. Auf diese E-Mail erhielt der Kläger eine automatisierte Bestätigungsmail, die Werbebotschaften für einen SMS-Wetterdienst und für eine Wetter-App beinhaltete. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Beklagte und rügte den Erhalt der Werbung. Auch auf diese E-Mail erhielt der Kläger eine automatisierte Bestätigungsmail mit demselben streitgegenständlichen Inhalt. Mit seiner Klage vor dem Amtsgericht beantragte er die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Diese solle ohne sein Einverständnis via E-Mail keinen Kontakt mehr aufnehmen oder aufnehmen lassen. Das Landgericht hat auf Berufung der Beklagten das ergangene Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Revision vor dem Bundesgerichtshof (15.12.2015 – VI ZR 134/15) führte zu folgendem Ergebnis:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu. Dieser lässt sich nicht aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ableiten, sondern aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers. Die Übersendung der automatisierten Bestätigungsmail mit Werbemaßnahmen ohne Zustimmung des Klägers verletze diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Funktion des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG…

Dieses schütze den Bereich privater Lebensgestaltung und gebe dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will, so der Bundesgerichtshof. Eine Beeinträchtigung des Grundrechts liege aber nicht schon in der bloßen Kontaktaufnahme, da somit die „Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre.“ Vielmehr liegt eine solche Beeinträchtigung vor, wenn die Kontaktaufnahme ohne Einverständnis des Betroffenen erfolge. Bei seiner Argumentation stützt sich der zuständige Senat auf die Grundsätze, „dass dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinen Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann.“ Diese Grundsätze wurden von den Instanzgerichten auf unerwünschte E-Mail-Werbung ausgedehnt.

Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie unterliegt ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach der Privatsphäre. Danach ist die Nutzung von E-Mails für die Zwecke der Direktwerbung nur bei Einverständnis der Teilnehmer oder Nutzer zulässig. Das Berufungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die kostenlosen Unwetterwarnungen sowie die Wetter-App in den streitgegenständlichen E-Mails (Direkt-) werbung darstelle.

Der BGH zu den Begriffen Werbung, mittelbare Absatzförderung und Direktwerbung

„Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail.“

Und so liegt der Fall hier. Die Hinweise auf die kostenlosen Unwetterwarnungen und auf die Wetter-App stellen eine Anwerbung auf die Produkte der Beklagten dar. Die Beklagte betreibe zudem mit dem Angebot der kostenfreien Zusatzleistung „mittelbare Absatzwerbung“. Die automatisierte Bestätigungsmail stelle selbst keine Werbung dar, jedoch werden die E-Mails der Beklagten gleich in zweifacher Hinsicht genutzt. Für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung, so der Bundesgerichtshof.

Die Abwägung beiderseitiger Interessen zwischen den Parteien führt auch dazu, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig ist. Hier überwiege das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, ihren E-Mail Schreiben an den Kläger werbende Zusätze hinzuzufügen, so der Bundesgerichtshof. Die Interessen des Klägers werden bei der unerwünschte Werbung vergleichsweise geringfügig beeinträchtigt, allerdings muss sich dieser die Zeit nehmen und die Werbung von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen. Entscheidend ist hier, dass der Kläger dem Empfang der streitgegenständlichen E-Mail im Vorfeld widersprochen hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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