Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Cold Calls – zeitliche Begrenzung für Unterlassungsansprüche?

Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 17.02.2017 entschieden, dass Betroffene keinen Unterlassungsanspruch gegen einen unerlaubten telefonischen Werbeanruf haben, der 2,5 Jahre zurückliegt. Aufgrund des langen Zeitraums besteht keine Gefahr von weiteren Beeinträchtigungen (Az. 2 O 59/15)

Die Klägerin verkauft durch Telefonanrufe bei Gewerbetreibenden „Dienstleistungen zur Steigerung der Web-Präsenz“ und trägt die betreffenden Unternehmen darüber hinaus in ihr elektronisches Firmenverzeichnis ein. Die Beklagte wurde von der Klägerin, die ihre Dienstleistungen verkaufen wollte, telefonisch kontaktiert. Die Beklagte interessierte sich für eine Internetpräsenz ihres Unternehmens und willigte in einen Einjahresvertrag ein. Im Nachhinein focht die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung an und verlangte darüber hinaus von der Klägerin eine Verpflichtungserklärung abzugeben, nach der die Klägerin es künftig unterlasse, die Beklagte direkt oder über ihre Mitarbeiter ohne deren Einwilligung zum Zwecke der Werbung unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen, sowie sich zu verpflichten, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Zudem solle die Klägerin erklären, dass keine Vertragsbeziehung mit der Beklagten bestünde. Die Klägerin gab keine Verpflichtungserklärung ab.

Anwendbarkeit verbraucherrechtliche Formvorschriften?

Die Klägerin vertrat vielmehr die Ansicht, dass verbraucherrechtliche Formvorschriften oder Pflichtangaben nicht zu beachten seien, da sie nur Unternehmen anspräche und ihren Kunden zudem kein Widerrufsrecht zustehe. Eine Anfechtung sei ebenfalls nicht möglich, da kein Anfechtungsgrund bestehe und die Anfechtung verfristet sei. Es handele sich darüber hinaus um einen keinen unerlaubten Anruf bei einer Gewerbetreibenden, da die Beklagte bereits in diversen Internetseiten werbe und in diesem Fall von der mutmaßlichen Einwilligung in die Kontaktierung wegen weiterer Einträge angekommen werden kann.

Die Klägerin beantragte die Beklagte zur Zahlung der Eintragungsgebühr zu verurteilen.

Die Beklagte beantragte ihrerseits widerklagend, der Klägerin aufzugeben, weitere Kontaktaufnahmen direkt oder durch Mitarbeiter per Telefon oder Mobiltelefon ohne Einwilligung der Beklagten zu Werbezwecken zu unterlassen. Die Klägerin als Widerbeklagte beantragte die Abweisung der Widerklage.

Die Beklagte sah in dem durch die Klage geltend gemachten Anspruch einen Anzeigenschwindel. Sie wäre durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Anzeigenauftrags genötigt worden. Abgesehen von Behauptungen der Klägerin, die den Anschein erweckten, es hätten bereits vertragliche Beziehungen bestanden, die zuvor kostenlos, nun aber kostenpflichtig wären, sei die Listung des Unternehmens der Beklagten bei Google unter den Branchenverzeichnissen nicht repräsentativ und somit nutzlos. Neben der erklärten Anfechtung machte die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot unzulässiger Telefonwerbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 823 Abs. 2 BGB in Höhe des von der Klägerin behaupteten Vergütungsanspruchs. In dem ohne ihre Einwilligung von der Klägerin getätigten Anruf zu Werbezwecken sah die Beklagte einen Eingriff in das Recht am Unternehmen, so dass ihr zusätzlich auch ein Abwehranspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zustehe. Eine Wiederholungsgefahr sei anzunehmen, da die Klägerin die von der Beklagten gewünschte Erklärung nicht abgegeben habe.

Kein Vergütungsanspruch der Klägerin

Zunächst hat das LG Ulm entschieden, dass die Beklagte ihre zum Vertragsschluss führende Erklärung wirksam angefochten hat. Unabhängig von der Aussage, sie wäre zunächst fälschlicherweise von dem Bestehen einer Geschäftsbeziehung mit der Klägerin ausgegangen, ist der Umstand, dass der Beklagten nicht klar war, dass die Eintragungsgebühr für eine für potentielle Kunden uninteressante Listung in der Suchmaschine Google zu zahlen ist, als Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB ausreichend. Das Gericht ging davon aus, dass die Beklagte bei Kenntnis der Sachlage kein Einverständnis erteilt hätte. Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags nach § 142 Abs. 1 BGB bestand für die Klägerin kein Vergütungsanspruch, weshalb auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten entfiel.

Das LG Ulm stellte weiterhin klar, dass die ungebetenen Telefonanrufe der Klägerin zum Zwecke der Werbung auch bei der Gewerbetreibenden in aller Regel eine unzumutbare Belästigung darstellen. Allein die Tatsache, dass die Beklagte selbst auf diversen Internetseiten wirbt, ist keine pauschale Einwilligung zur Kontaktaufnahme für den Verkauf von weiteren Einträgen. Grundsätzlich wird der Abwehranspruch der Beklagten darüber gerechtfertigt, als dass durch die Kontaktierung personelle und sachliche Ressourcen gebunden werden.

Zeitlicher Aspekt beim Unterlassungsanspruch

Aufgrund eines Parallelverfahrens des BGH (Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 276/14) ruhte das hier gegenständliche Verfahren zeitweise. Nachdem die Entscheidung des BGH ergangen war, wurde auch das vorliegende Verfahren wiederaufgenommen. Der BGH führte aus, dass § 7 UWG dessen Maßstäbe ebenso für die Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gelten, Marktteilnehmer vor unzumutbarer Belästigung bewahren sollen. Bei Unternehmen ist Gegenstand des Schutzes die Verhinderung des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe. Grundsätzlich ist der Cold Call rechtswidrig gewesen und der Abwehranspruch daher zu bejahen. Da der Telefonanruf aber nunmehr 2,5 Jahre zurückliege, ohne dass das Unternehmen von der Klägerin erneut behelligt wurde, ist angesichts der langen Zeitspanne keine weitere Beeinträchtigung zu erwarten.

 

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