Eine Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren ist keine werbliche E-Mail

Das OLG München entschied in der Vergangenheit, dass eine im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens verschickte E-Mail unerwünschte Werbung, also Spam darstellt (Urteil vom 27.9.12 – Az. 29 U 1682/12). Die jüngste Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.3.16 – Az. I-15 U 64/15) widerspricht dieser Ansicht und schließt sich damit einem BGH Urteil aus dem Jahre 2011 an (BGH, 10.2.2011 – Az. I ZR 16/09). In diesem Urteil befand der BGH, dass das Double-Opt-In-Verfahren mittels Bestätigungsmail als Nachweis für eine Einwilligung in Telefonwerbung ausreicht. Allerdings forderte er eine Speicherung der Bestätigungsmails. Im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ging es um Reiseangebote und Newsletter, die die Beklagte via E-Mail an die Klägerin versandte. Die Klägerin hatte bereits vor dem Erhalt der E-Mails eine Unterlassungserklärung gegen die Beklagte erwirkt. Die Beklagte rechtfertigte die Übersendung der E-Mails mit der Angabe, dass die Klägerin diese mittels Anfrage verlangt hatte. Die Klägerin gab daraufhin zu verstehen, die besagten Anfragen nie versandt zu haben.

 

Die Regelung zur E-Mail Werbung

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der Werbende bei E-Mail-Werbung darzulegen und zu beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag. Diese Einwilligung muss vom Anschlussinhaber bzw. Inhaber der E-Mail-Adresse erteilt worden sein. Der Werbende muss die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen E-Mail-Empfängers vollständig dokumentieren. Dabei sind Verfahren ungeeignet, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich vom Inhaber des adressierten E-Mail-Accounts stammt. Der Werbende hat zudem durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er die E-Mail-Werbung nicht an fehlerhafte E-Mail-Adressen verschickt. Auch muss der Werbende prüfen, ob ankommende E-Mails vom tatsächlichen Inhaber der ausgewiesenen E-Mail-Adresse stammen und nicht von einem Dritten. Versendet der Werbende auf eine ankommende E-Mail von einem Dritten eine E-Mail mit Werbung, fehlt das erforderliche Einverständnis. Weitere Informationen zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung finden Sie hier.

 

Double-Opt-In-Verfahren als Sicherungsmaßnahme

Das Double-Opt-In-Verfahren ist eine Maßnahme, die sicherstellt, dass es nicht zu einer unerbetenen E-Mail-Werbung kommt und die sich zum Nachweis eines ausdrücklichen Einverständnisses eignet. Bei diesem Verfahren bittet der Werbende den Absender beim Eingang einer E-Mail z. B. einem Teilnahmeantrag an einem Gewinnspiel um eine Bestätigung. Nach dem Eingang der Bestätigung kann der Werbende davon ausgehen, dass die E-Mail tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt (Double-Opt-In). Hat der Beworbene zuvor durch das Setzen eines Häkchens z. B. in einem Teilnahmeformular für ein Gewinnspiel bestätigen, dass er E-Mail-Werbung wünscht (Opt-In), genügt dies, um die ausdrückliche Einwilligung zu dokumentieren. Das Double-Opt-In-Verfahren stellt nach der Meinung des OLG Düsseldorf keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung ginge, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung selbst. Der Ansicht des OLG München, welches die Bestätigung zu einer Bestellung im Double-Opt-in-Verfahren für Werbung i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hält, sei daher nicht zu folgen. Selbst wenn man einen Verstoß annehme, sei dieser nicht als schuldhaft anzusehen, da es keine Alternative zur Kontaktaufnahme mittels Double-Opt-In gebe. Bei einer Vielzahl von täglichen Anfragen per E-Mail, sei es mit einem unzumutbaren hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Einer Kontrolle mittels Telefonanruf stehe § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegen.

 

Ergebnis im konkreten Fall

Es ging im Verfahren hauptsächlich darum, ob die Beklagte durch Zusendung von E-Mail-Werbung (hier Reiseangebote und Newsletter) gegen die Unterlassungserklärung der Klägerin schuldhaft verstoße hat und deshalb eine festgelegte Vertragsstrafe zahlen muss. Von der Schuld der Beklagten wird grundsätzlich ausgegangen, wenn sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat und keinen Entlastungsbeweis vorlegen kann. Die Beklagte konnte während des gesamten Verfahrens nicht beweisen, dass die genannten E-Mail-Anfragen tatsächlich von der Klägerin stammten. Sie gab lediglich an, dass sie nicht wusste, dass die Klägerin die Anfragen nicht selbst gestellt hatte. Das bloße Nichtwissen war in diesem Fall aber als Beweis nicht ausreichend. Vielmehr hätte die Beklagte Maßnahmen treffen müssen, um die Authentizität der Anfragen zu überprüfen. Die Beklagte hätte die Klägerin per E-Mail um eine Bestätigung ihrer Anfragen bitten können, um festzustellen, ob die Anfragen tatsächlich von der Klägerin stammen (Double-Opt-In). Eine solche E-Mail kann als Formular standardmäßig und automatisch an sämtliche Absender von Anfragen geschickt werden und stellt keinen großen Aufwand dar. Außerdem hätte die Beklagte auf ihrer Internetseite eine Rubrik vorsehen können, in welcher an Werbung Interessierte ein entsprechendes Häkchen setzen können, um so die ausdrückliche Einwilligung zuvor zu dokumentieren (Opt-In). Die Beklagte traf keine der genannten Maßnahmen. Sie verstieß somit gegen die zuvor erwirkte Unterlassungserklärung der Klägerin, da sie weder ein ausdrückliches noch ein auf andere Weise erklärtes Einverständnis vorweisen konnte. Der obliegende Entlastungsbeweis wurde nicht erbracht. Damit konnte sie sich nicht von ihrem Verschulden freisprechen. Sie verstieß somit gegen die Unterlassungserklärung der Klägerin und musste eine Vertragsstrafe in Höhe von 12.000 Euro zahlen.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Beratung Datenschutzrecht

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.