Die Opt-in-Anfrage innerhalb telefonischer Service-Calls stellt eine Nutzung von personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz dar

Werden personenbezogene Daten für „Zwecke der Werbung“ im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet oder genutzt, bedarf dies grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen.

Im vorliegenden Fall geht die Klägerin, ein großer deutscher Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, gerichtlich gegen eine behördliche Untersagungsverfügung vor. Die Klägerin beauftragte ein Service-Callcenter, welches innerhalb telefonischer Zufriedenheitsabfragen zur Qualitätssicherung bei Zeitungsabonnenten (Service-Calls) eine Einwilligung (Opt-In) für Werbe-Kontakte (per Telefon, E-Mail, SMS) einholte. Dabei wurden die telefonischen Opt-in Abfragen innerhalb der Service-Calls, nach Prüfung der Zulässigkeit, untersagt.

Das OVG Berlin-Brandenburg (31.07.2015 – OVG 12 N 71.14) entschied in der Berufungsinstanz darüber: Die Klägerin holte im Rahmen dieser Anrufe Einwilligungserklärungen in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail ein (Opt-in-Anfrage), welche datenschutzrechtlich beanstandet wurden. Die Einholung der Einwilligung zur Werbung unter dem Vorwand Kundenzufriedenheitsabfrage durchzuführen, sei nicht datenschutzkonform. Die Klägerin berief sich auf eine „künstliche Aufspaltung“ der Gebiete Kundenzufriedenheit und Einholung der Einwilligung in Werbung innerhalb eines Telefonats. Dies ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der Tatsache, dass bereits vor dem Anruf feststand, dass die Telefonnummer des Kunden auch für die Einholung der Einwilligung verwendet wird. Die Einholung einer Einwilligungserklärung am Telefon stelle eine Nutzung von personenbezogenen Daten „für Zwecke der Werbung“ dar. Hierfür lag zuvor allerdings keine Einwilligung oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vor.

Was ist Werbung nach § 28 Abs.3 BDSG?

Somit wird die private Telefonnummer hierbei zum einen zur Abfrage der Kundenzufriedenheit und zum anderen für Werbung verwendet. Die privaten Telefonnummern der Kunden, welche unter personenbezogene Daten im Sinne des BDSG fallen, werden somit genutzt. Gemäß § 28 Abs. 3 BDSG bedarf es hierfür aber einer Einwilligung des Kunden. Der Begriff der „Werbung“ ist zwar datenschutzrechtlich nicht definiert, wohl bedarf es einer Einwilligung bei unmittelbar als auch bei mittelbar absatzfördernden Maßnahmen. Folglich müssen für die Gebiete Kundenzufriedenheit und Einholung der Einwilligung in Werbung des Anrufes durch das Service Center, getrennt Rechtsgrundlagen gegeben sein. Unbedingte Voraussetzung ist daher eine Einwilligung des Kunden zum Empfang von Werbung die separat von der Kundenzufriedenheitsanfrage einzuholen ist.

Da diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, ist die Berufung nicht zuzulassen. Die Klage wurde abgewiesen.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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