Die Nutzung von Drohnen

Der Begriff „Drohne“ taucht immer häufiger in den Nachrichten auf. Die Berichterstattung reicht von Unternehmen (z. B. Amazon und Google) die Waren mittels solcher Flugsysteme transportieren wollen, über geplante Käufe von Kampfdrohnen der Bundeswehr, bis zu Anwendungshinweisen für Fotodrohen beim privaten Gebrauch. Das Wort selbst ist ein Synonym für den Begriff unbemannte Luftfahrzeuge, denn eine Drohne wird nicht durch eine Besatzung gesteuert, sondern agiert autonom oder wird durch einen am Boden befindlichen Piloten gelenkt. Einige Drohnen lassen sich mittelst Smartphone steuern und erfreuen sich als Freizeitbeschäftigung einer ansteigenden Beliebtheit. Auch existieren Drohnen, die mit HD-Videokameras ausgerüstet sind und die zur professionellen Video-Produktion genutzt werden. Eine gewisse Missbrauchsgefahr besteht natürlich auch, denn eine Drohne ermöglicht es dem Piloten in vorher schwer zugängliche Bereiche vorzudringen. Andererseits kann ein kurzer Blick in das nachbarschaftliche Umfeld doch nicht schaden? An dieser Stelle ist ein Blick in die geltenden Gesetze angeraten.

Datenschutz und andere relevante Normen

Die Nutzung von Drohnen zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung („Flugmodell“ i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG) durch Privatpersonen unterfällt abgesehen von § 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO keiner luftverkehrsrechtlichen Erlaubnispflicht. Auch datenschutzrechtlich unterfällt diese Art der Nutzung nicht dem Anwendungsbereich des BDSG (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten ist demnach erlaubt. Die Norm nimmt den Umgang mit personenbezogenen Daten von Privatpersonen aus, solange er für eigene und nicht-kommerzielle Zwecke erfolgt.

Wird die Drohne allerdings mit einer Videokamera ausgestattet und beabsichtigt der Nutzer damit Videoaufnahme bzw. –aufzeichnungen (Fliegen mit Mess- und/oder Kamerasystemen = „unbemanntes Luftfahrtsystem“ i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG) zu erstellen und diese für gewerbliche Zwecke zu nutzen, ist eine luftverkehrsrechtliche Erlaubnis (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO) der zuständigen Luftfahrtbehörde nötig. Zudem kann beim zivilen Einsatz von Drohnen mit Videotechnik der Anwendungsbereich des BDSG eröffnet sein. Somit sind datenschutzrechtliche Erlaubnisnormen notwendig, an deren Voraussetzungen es häufig wegen entgegenstehender Interessen der Betroffenen scheitert. Insbesondere trifft dies auf Aufnahmen die im Internet veröffentlicht werden und bei der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume zu (Düsseldorfer Kreis am 15./16. Sept. 2015). § 6b BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit „optisch-elektronischen Einrichtungen“, worunter auch die mittels Videokamera ausgestattete Drohne fällt. Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume ( z. B. Ausstellungsräume eines Museums, Verkaufsräume eines Warenhauses) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. Gefährdungsgrad, Ausmaß und Dauer der Überwachung) und durch Vornahme einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH, Urt. v. 25.4.1995 – VI ZR 272/94). Die Überwachung darf bereits dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind (OVG Münster, Urt. v. 8.5.2009 – 16 A 3375/07). Ob die Drohne Videoaufnahmen aufzeichnet ist ohne Belang und spielt lediglich bei der Rechtfertigung der Überwachung eine Rolle. Auch verlangt diese Norm keinen Personenbezug der Aufnahmen, was § 6b BDSG auch bei anonymen Personen anwendbar macht. Nicht abschließende geklärt ist, ob der Ausnahmetatbestand für private Zwecke (s. o.) auch bei der Videoüberwachung zur Anwendung kommt. Eine dahingehende Tendenz der Behörden ist aber zu erkennen. Ein Rundflug einer Privatperson mit der Video-Drohne durch die Innenstadt, müsste damit aus dem datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich von § 6b BDSG fallen (Zur Grenze für private Zwecke: EuGH, Urt. v. 11.12.2014, Az.: C-212/13). Bei der Beobachtung des nicht-öffentlichen Bereiches (z. B. Vorgarten eines Hauses) mittels Drohne wird der Tatbestand des § 6b BDSG nicht erfasst. Ein Ausflug einer Drohnen in den nicht-öffentlichen Bereich, könnte vom Betroffenen aber mittels Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgewehrt werden. Somit sind neben dem BDSG auch andere rechtliche Rahmenbedingungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbes. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild zu beachten.

Konsequenzen bei Missachtung

Bei Drohnen die dem Anwendungsbereich des § 6b BDSG unterfallen können „Drohnenpiloten“, die unbefugt Daten erheben oder verarbeiten, mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro rechnen. Beim Rundflug mit einer Videodrohne in den sonst blickgeschützten nachbarschaftlichen Garten kann der Nachbar sich zivilrechtlich gegen die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts wehren. Der Nachbar kann hier Abwehransprüche aus § 823 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB analog geltend machen. Wird der Rundflug in Nachbars Garten dokumentiert und danach veröffentlicht oder verbreitet, kann zudem eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) gegeben sein. Werden Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich erstellt greift auch der Straftatbestand des § 201a StGB. Auch weitere Straftatbestände sind denkbar.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

 

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