Der externe Datenschutzbeauftragte und der Umfang des Direktionsrechts des Arbeitsgebers

Einem Arbeitnehmer darf die Stellung eines Datenschutzbeauftragten, welcher auf die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Vorschriften über den Datenschutz hinwirkt, nicht aufgedrängt werden.

Im vorliegenden Sachverhalt geht ein Jurist (Kläger) gegen eine Änderungskündigung seiner Arbeitgeberin (Beklagten) vor und beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom unwirksam ist. Zudem rügte er die ordnungsgemäße Sozialauswahl und die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Der Kläger war selbstständig als externer Datenschutzbeauftragter tätig und ließ sich dann als „Berater für Datenschutz“ anstellen. Er brachte seinen Mandantenstamm mit und betreute diese weiter. Einige Zeit später soll er –  unter dem Gesichtspunkt einer Änderungskündigung – für weitere Mandanten als „externer Datenschutzbeauftragter“ tätig werden.

Der Kläger war in dem Fall der Ansicht, dass die Beklagte nicht im Rahmen ihres Direktionsrechts befugt war, den Kläger als externem Datenschutzbeauftragen tätig werden zu lassen, da externe Mandanten gerade nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt waren.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (04.03.2015 – 12 Sa 136/15) entschied in der Berufungsinstanz darüber:

Eine Änderungskündigung war schon gar nicht notwendig, da die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter vom Tätigkeitsfeld des Arbeitsvertrages gedeckt war. Allein der Wortlaut des Arbeitsvertrages und der darin verwandten Tätigkeitsbeschreibung sei nicht eng verstanden worden, sondern vielmehr weit gefasst und meine die gesamte Beratung im Bereich des Datenschutzes. Zudem sei auch kein arbeitsvertraglich fester Arbeitsort vereinbart worden.

Der Begriff „Berater für Datenschutz“

Der im Arbeitsvertrag verwandte Begriff des Beraters für Datenschutz erfasse damit auch den externen Datenschutzbeauftragten. Begründet wird die Auffassung mit der Auslegung des Vertragswortlautes gemäß §§ 133, 157 BGB. Sinn und Zweck des Arbeitsvertrages war gerade, dass der Kläger auch extern tätig sein sollte. Auch das der Kläger seinen Mandantenstamm mitgebracht habe, sei keine genehmigte, selbständige Nebentätigkeit, sondern einvernehmlich in das Arbeitsverhältnis der Parteien integriert worden. Ebenso sei die Kündigung sozial gerechtfertigt, weil sie aus einem unternehmerischen Entscheidungsprozess resultiert und der Kläger in den Organisationsbereich der Beklagten eingebunden war.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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