Der digitale Nachlass – Was passiert mit meinem „digitalen Ich“?

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, wie Eigentum und Besitz des Verstorbenen verteilt werden. In vielen Fällen ist der Nachlass überhaupt nicht geregelt oder es wird verkannt, dass auch der „digitale Nachlass“ mit abzuwickeln ist. Recht eindeutig ist die Rechtslage bei digitalen Daten auf Hardware, bspw. PC, Laptop, Tablet oder Festplatten: Das Eigentum des Verstorbenen geht hier auf dessen Erben über.

Schwieriger wird es bi der Frage nach dem „virtuellen Ich“. Auch nach dem Ableben eines Menschen können im E-Mail-Postfach oder auf der Facebook-Seite weiterhin Nachrichten eingehen oder bestehende Auktionen auf Ebay enden. Verträge mit Musik-Streaming-Diensten oder kostenpflichtige Software-Lizenzen bzw. Mitgliedschaften können die Vertragspartner dazu berechtigen, für nicht gekündigte Abonnements eine Gebühr vom Konto abzubuchen.

Für die Erben ist es deshalb regelmäßig schwierig, sich einen Überblick über bestehende Online-Konten und Verträge zu machen. Auch wenn diese bekannt sind, können Erben oft nicht auf die Daten zugreifen, da ihnen Benutzername und Passwort nicht bekannt sind. Es ist sicherlich nachvollziehbar, dass Angehörige zu Lebzeiten über die Aktivitäten und Zugangsdaten nicht informiert werden, da sich bei diesen Daten um zum Teil sehr persönliche Daten handelt. Dennoch sollte sich jeder bereits zu Lebzeiten die Frage stellen, welche Möglichkeiten es gibt, es den Hinterbliebenen möglich zu machen, Daten und Benutzerkonten zu verwalten oder zu löschen.

Was kommt auf die Erben zu?

Angehörige oder Erben sollten direkt mit Betreibern in Kontakt treten. Die Dienstanbieter verhalten sich dabei unterschiedlich: Manche Anbieter gewähren Zugriff auf Benutzerkonten, andere bieten lediglich die Aktivierung oder die Löschung eines Accounts an. Aus Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen verweigern bspw. E-Mail-Dienstleister und Cloud-Anbieter regelmäßig die Herausgabe von E-Mails oder gespeicherten Daten. Ein Zugriff auf wichtige Schriftwechsel oder die Musiksammlung wird dadurch verwehrt. Nationale Anbieter verlangen i. d. R. die Vorlage einer Sterbeurkunde und/oder eines Erbscheins. Eine Kontaktaufnahme mit internationalen Anbietern gestaltet sich meist sehr schwierig und ist mit bürokratischem Aufwand verbunden.

Gerade deshalb empfiehlt es sich, rechtzeitig – neben den eigenen Besitztümern – auch den digitalen Nachlass zu regeln. Dies kann in der Form umgesetzt werden, dass auch das persönliche digitale Vermögen im Testament aufgelistet wird. Zugangsdaten zu Benutzerkonten und Internet-Diensten werden dann mit aufgenommen. Nur wer vorgesorgt hat, kann dafür sorgen, dass mit seinen Daten nach dem Tode wunschgemäß umgegangen wird.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Anwaltliche Beratung

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