Datenschutz bei intelligenten und vernetzten Spielzeugen

Unsere Welt ist vernetzt: Mikrochiptechnik, Displays, Breitbandinternet, WLAN, Funktechnik und Sensoren erhalten Einzug in immer mehr Lebensbereiche. Mit Smartphone und Tablet kann mittlerweile mit vielen Dingen aus unserem Alltag (bspw. Fernsehgeräten und Autos) kommuniziert werden. So ist es nicht verwunderlich, dass das „Internet der Dinge“ auch vor den Spielzeugen und Spielzimmern unserer Kinder nicht Halt macht.

Drohnen, Helikopter und weitere ferngesteuerte Fahrzeuge können bereits hierzulande mit dem Smartphone kommunizieren und über dasselbe gesteuert werden. In den USA sind nun auch mit Computerchip, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher ausgestattete Kuscheltiere und Puppen käuflich. Kinder soll es dadurch ermöglicht werden, sich mit den Spielzeugen zu unterhalten. Durch Aufzeichnung von Gesprächen, die per WLAN-Funktion an die Hersteller übermittelt werden, sollen mittels ausgefeilter Spracherkennungssoftware geeignete Antworten generiert werden. Dies lässt eine völlig neue und einzigartige Beziehung zwischen Kind und Spielzeug entstehen.

Spracherkennungssoftware aus datenschutzrechtlicher Sicht

Zwar sind diese Spielzeuge bislang nur in den USA erhältlich, doch sind die neuen technischen Möglichkeiten in Anbetracht der besonderen Schutzbedürftigkeit unserer Kinder kritisch zu hinterfragen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind die Funktionalitäten bedenklich. Macht man sich bewusst, dass Puppen und Kuscheltiere unsere Kinder überallhin mitbegleiten und diesen persönliche Dinge wie Gedanken, Sorgen und Wünsche anvertrauen, von denen selbst Eltern und Geschwister oft nichts wissen, kann in dem Spielzeug eine ernste Gefährdung der Privatsphäre gesehen werden. Es stellt sich zu Recht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Übermittlung des Gesprochenen an die Hersteller der Spielzeuge vertretbar ist. Noch ist unklar, wer auf die Daten zugreifen kann, wer sie nutzt und wann diese gelöscht werden. Die übermittelten Daten werden teilweise an dritte Unternehmen weitergegeben, um diese zum Zwecke der Datenanalyse und zur Weiterentwicklung bzw. Verbesserung der Software auszuwerten. Informationen zu den Interessen und Hobbies des Kindes sowie Angaben zu familiären und wirtschaftlichen Strukturen der Familie sind für die Hersteller und andere Marktteilnehmer zwecks Marketing oder Weiterverkauf besonders wertvoll.

Es bleibt abzuwarten, wann derartige Spielzeuge auf dem hiesigen europäischen Markt eingeführt werden. Fest steht, dass reine wirtschaftliche Interessen nicht mit den Persönlichkeitsrechten jedes Einzelnen aufgewogen werden können. Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz der persönlichen Daten sollten Hersteller bereits bei der Entwicklung ihrer Produkte auf eine datenschutzkonforme Ausgestaltung und Grundkonzeption (sog. „privacy by design“) achten. Dieser Mehrwert „Datenschutzkonformität“ kann zuletzt den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens fördern und dabei helfen, sich gegen Mitbewerber am Markt durchzusetzen.

 

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Leistung: Anwaltliche Beratung

 

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