BAG verwehrt Anwalt Einsichtnahme in Personalakte

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.07.2016 (9 AZR 791/14) einem Arbeitnehmer das Recht, bei Einsichtnahme in seine Personalakte anwaltliche Vertretung hinzuzuziehen, verwehrt.

Die Beklagte beschäftigte den klagenden Arbeitnehmer als Lagerist und erteilte ihm im Rahmen dieses Dienstverhältnisses eine Ermahnung. Der Kläger verlangte daraufhin, zusammen mit seinem prozessbevollmächtigten Rechtsbeistand Einsichtnahme in die Personalakte. Gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu erhalten. Die Beklagte lehnte eine Hinzuziehung der Anwältin unter Hinweis auf ihr Hausrecht jedoch ab, erlaubte dem Kläger allerdings Kopien der in der Personalakte befindlichen Dokumente anzufertigen. Der Kläger lehnte diesen Kompromiss ab und beharrte auf dem Recht seine Anwältin miteinzubeziehen. Dieser Anspruch folge aus der arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Personalakte enthalte ihn betreffende personenbezogene Daten, deren Kenntnisnahme er Dritten gestatten dürfe. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, die von dem Kläger begehrte Hinzuziehung seiner Rechtsanwältin greife ohne gesetzliche Grundlage in ihr Hausrecht ein. Das Einsichtnahmerecht des Arbeitsnehmers sei in § 83 Abs. 1 BetrVG abschließend geregelt.

Senat lehnt alle vorgetragenen Argumentationen des Klägers ab

Das Gericht lehnt zunächst einen, durch den Kläger erhobenen, Anspruch aus § 83 Abs. 1 BetrVG ab. Die Norm sei konkret und regele abschließend, dass lediglich für Betriebsratsmitglieder Ausnahmen bestünden (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). In der Sache handele es sich dabei um einen Transparenzschutz, der einem etwaigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung oder Korrektur vorgelagert ist. Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien der in der Personalakte befindlichen Schriftstücke zu fertigen, trägt der Arbeitgeber dem Transparenzinteresse des Arbeitnehmers in hinreichendem Maße Rechnung, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf.

Die Beurteilung, auf welche Art und Weise die Einsichtnahme erfolgt, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten. Soll die Einsicht in die Personalakte auf dem Betriebsgelände erfolgen, steht dem Interesse des Arbeitnehmers, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, das Hausrecht des Arbeitgebers gegenüber. Dieses auf §§ 858 ff., 903, 1004 BGB beruhende Recht erlaubt es dem Arbeitgeber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zum Betriebsgelände gestattet und wem er ihn verwehrt. Das schließt die Befugnis ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben. Eine angemessene Interessenabwägung ist dabei durch das Arbeitsgericht vorzunehmen.

Der Anspruch folgt vorliegend auch nicht aus der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, auf die Interessen und Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, deren Reichweite im Zweifelsfall durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiert wird, begründet für den Arbeitnehmer nicht das Recht, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gelte jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien der in der Personalakte befindlichen Unterlagen anzufertigen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleiste als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedem Grundrechtsinhaber, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelte Schutz richte sich gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe personenbezogener Daten.

BAG: „Waffengleichheit“ zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist gewahrt

Der Kläger vertrat zudem die Auffassung, die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten sei unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ geboten, da ihm selbst die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlten, um zu beurteilen, ob Dokumente unberechtigterweise in die Personalakte aufgenommen worden seien. Das Gericht sah die „Waffengleichheit“ zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch nicht als unterlaufen an und verweigerte sich dieser Argumentation. Ein Ausgleich fehlenden Fachwissens durch die Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung sei nicht notwendig. Es läge keine ungerechtfertigte Verschiebung der Stärkeverhältnisse zwischen den Parteien vor. Vielmehr könne der Arbeitnehmer durch das Anfertigen von Kopien jederzeit die in der Personalakte befindlichen Dokumente außerhalb des Betriebsgeländes und unabhängig von den betrieblichen Einsichtnahmezeiten studieren und bei Bedarf die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Die Frage, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht hat, einen Dritten mit der Einsichtnahme in seine Personalakte zu beauftragen oder einen Dritten, der kein Betriebsratsmitglied ist, bei der Einsichtnahme hinzuzuziehen, wird in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet und wurde vom Gericht vorliegend nicht weiter konkretisiert.

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M.
Leistung: Beratung Datenschutzrecht

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.