Außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten Personalgesprächs

Einleitung

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat am 23.08.2017, über die Wirksamkeit einer Kündigung entschieden. Es geht darum, dass der Arbeitnehmer ein Gespräch mit dem Vorgesetzten und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufnimmt. Das Gericht kommt zu dem Urteil, dass das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer rechtswidrig ist und eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Sachverhalt

Im konkreten Sachverhalt wird dem Arbeitnehmer vorgeworfen, er habe Kollegen beleidigt und verbal bedroht. Zudem habe er zuvor in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet. Deshalb wurde er abgemahnt und einige Monate später zu einem Personalgespräch geladen. Später erfuhr der Arbeitgeber, dass der Mann das Gespräch mit seinem Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet hatte und kündigte ihm fristlos. Im anschließenden Kündigungsrechtsstreit berief sich der Mann darauf, nicht gewusst zu haben, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten war. Außerdem habe sein Smartphone während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Argumentation des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht hat ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei grundsätzlich geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen. Dabei komme es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs sei rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das durch Art. 2 I i.V.m Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG gewährleistete Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schütze auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen, ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb dürfe grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen.

Rechtfertigung des Arbeitnehmers

Gegen dieses Urteil hat der Arbeitnehmer Berufung eingelegt. Dieser rügt, dass Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass – wie aus der Betriebsratsanhörung ersichtlich – er offenbart habe, dass er die Audio-Aufnahme für nicht verboten hielt. Erst durch einen Anruf bei seinem Prozessbevollmächtigten habe er von der Unzulässigkeit seines Tuns erfahren und auf dessen Rat die Aufnahme gelöscht. Gegenüber der Arbeitgeber habe er sich mit E-Mail entschuldigt. Dem erteilt das Gericht eine Absage und verweist auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung anwaltlichen Rats für eine denkbare Rechtfertigung in derartigen Konstellationen. Entschuldbar ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist, der Arbeitnehmer diese sorgfältig geprüft hat bzw. sich zuverlässig erkundigt hat. Auf die weiteren Ausführungen des Arbeitnehmers, wonach das offene Platzieren des Smartphone auf dem Tisch die Heimlichkeit der Aufnahme widerlegt habe, geht das Gericht nur am Rande ein. Das unkommentierte Legen des Smartphone auf den Besprechungstisch führt mangels Kenntnis der Beteiligten zu keiner Einwilligung.

Interessenabwägung

Wie bei fristlosen Kündigungen üblich seien die Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers abzuwägen, begründete das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung. Die Interessenabwägung fällt in diesem Urteil jedoch vergleichsweise kurz aus. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Dabei genießen die des Unternehmens in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts Vorrang: Denn trotz der beachtlichen Dauer seiner Tätigkeit von 25 Jahren für den Arbeitgeber hätte der Mann darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion des Smartphone auf dem Tisch aktiviert gewesen war. Ebenso sei das Arbeitsverhältnis schon durch die E-Mail, wie oben bereits erwähnt, belastet gewesen, mit der die Kollegen beleidigt wurden.

Bewertung

Die Entscheidung überzeugt und liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Der heimliche Mittschnitt eines Personalgesprächs ist eine erhebliche Pflichtverletzung, wie Gerichte bereits in anderem Zusammenhängen entschieden haben. (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 – 7 Sa 220/15)

 

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: RA Nicole Schmidt, LL.M. Leistung: Anwaltliche Beratung

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