Zielvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dienen in erster Linie der Zielfestlegung und der Leistungsbewertung von Mitarbeitern (Urteil, LArbG Mainz, 19.10.2015, 3 TaBV 16/15). Werden in diesem Zusammenhang zwischen Unternehmen bzw. Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen (GBV) geschlossen, so entsteht das Recht der Betriebsräte nach § 80 I Nr. 1 BetrVG die Einhaltung der Verträge zugunsten der Arbeitnehmer zu überwachen. Für die Durchführung der Überwachung kann die Übermittlung bestimmter Daten i.S.d. § 80 II BetrVG zweckmäßig und erforderlich sein, woraus sich ein Informationsanspruch auch der örtlichen Betriebsräte ergibt. Die Frage ist allerdings, wie weit der Informationsanspruch gehen kann. Betrifft dieser auch die namentliche Nennung der jeweiligen Arbeitnehmer mit den zugehörigen individuell vereinbarten Zielen, so können die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer verletzt sein. Welche datenschutzrechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Fallbezug
Im Fall des LAG Hessen, 24.11.2015 – 16/TaBV 106/15 stritten sich der örtliche Betriebsrat B und der Arbeitgeber (Unternehmen des A-Konzerns) darüber, ob und wieweit der Arbeitgeber verpflichtet ist, die mit den jeweiligen Arbeitnehmern individuell getroffenen Zielvereinbarungen vorzulegen. Dies beinhaltete vor allem die Frage, ob auch die Namen der betroffenen Arbeitnehmer genannt werden müssen. Dabei war der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Betriebsrat seiner Aufgabe auch ohne Nennung von Namen nachkommen könne. Dies lehnte der Betriebsrat jedoch ab. Die rechtliche Grundlage bot die GBV mit den darin enthaltenen PBC-Zielen (Personal-Business-Commitments), die der Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeber zur Regelung zum Abschluss von Zielvereinbarungen vereinbart haben. Umso wichtiger ist es, z.B. in besonderen Fällen wie gesundheitlichen Problemen, einer Schwerbehinderung, dem Nachkommen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, etc., dass jene Vereinbarungen, die zugunsten der Arbeitnehmer getroffen wurden auch eingehalten werden. Um einem eventuellen Missbrauch entgegenzukommen, steht dem örtlichen Betriebsrat ein Überwachungsrecht aus § 80 I Nr. 1 BetrVG auf Grundlage der GBV PBC zu.
Auskunftsanspruch und Konsequenzen
Weiterhin muss ein entsprechender Anspruch auf Übermittlung der Namen der betroffenen Arbeitnehmer bestehen. Aus § 80 II BetrVG lässt sich ein Anspruch dann ableiten, wenn die Übermittlung der genannten Daten unabdingbar für die Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrates ist. Nach § 80 II 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. D.h. auch i.S.d. § 80 II 2 Halbs. 1 BetrVG die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Das LAG Hessen entschied im vorliegenden Fall dahingehend, dass ohne die Nennung der Namen der jeweils betroffenen Arbeitnehmer, der Betriebsrat die Einhaltung der Vereinbarungen nicht nachvollziehen und somit auch nicht seiner Aufgabe nachgehen könne. Somit war hier auch die Übermittlung der Namen von Arbeitgebern erforderlich sein. Die Übermittlungspflicht trifft dabei lediglich den Arbeitgeber.
Die Zulässigkeit des Inhalts der zu übermittelnden Daten ist jedoch einzelfallbezogen zu beurteilen. Soweit die Datenübermittlung, also auch die Namensnennung, gesetzlich ordnungsgemäß erfolgt ist, ist die Weitergabe der Information an den Betriebsrat nach dem BDSG auch zulässig (BeckOK-BetrVG/Werner, § 80 Rn. 49). Hier wurde eine solche Vereinbarung in den GBV PBC-Zielen getroffen. Zudem ist der Betriebsrat kein Dritter i.S.d. § 3 VIII 2 BDSG, sondern Teil der verantwortlichen Stelle i.S.d. § 3 VII BDSG, so dass gar keine Datenübermittlung nach § 3 IV BDSG stattfindet. Der Informationsanspruch des Betriebsrates hat dann Vorrang vor individualrechtlichem Datenschutz (Kohle/Schulze-Doll, jurisPR-ArbR, 14/2016 Anm.1).
Fazit
Datenschutzrechtliche Gründe stehen einer Namensnennung der Arbeitnehmer an den Betriebsrat nicht entgegen, sofern diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
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Leistung: Anwaltliche Beratung