Arbeitsvertragswidriges Verhalten begründet eine Einsichtnahme in E-Mails durch den Arbeitgeber

Besteht der konkrete Verdacht über arbeitsvertragsverletzendes Verhalten, so ist es dem Arbeitgeber gestattet, E-Mails eines dienstlich genutzten E-Mail-Kontos zu kontrollieren, besonders dann, wenn Unklarheit darüber besteht, ob eine Einsichtnahme auch private E-Mails umfasst und somit nur eine vage Gefährdung von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers besteht. Dies entschied das Arbeitsgericht Weiden mit Beschluss am 17.5.2017 – 3 Ga 6/07.

Kontrolle von dienstlichen E-Mails durch Arbeitgeber

Die Beteiligten streiten über die Einsichtnahme in das dienstliche E-Mail-Konto des Arbeitnehmers, nachdem dieser (aus Sicht des Arbeitgebers) versehentlich, eine E-Mail an diesen weiterleitete und so den Versuch offenbarte, mit ausländischen Mitarbeitern Arbeitszeiteinsparungen nicht offenkundig werden zu lassen. Hierdurch drohten massive finanzielle Schäden für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wertete dies als arbeitsvertragswidriges Verhalten und beabsichtigte daraufhin eine Einsichtnahme in das E-Mail-Kontos des Arbeitnehmers, da er, aufgrund der E-Mail, noch weitere Fälle von arbeitsvertragswidrigen Verhaltens befürchtete. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, die Einsichtnahme in dienstliche E-Mails müsse in bestimmten Situationen, bspw. um eine Nachvollziehbarkeit von Korrespondenzen mit Geschäftspartnern zu ermöglichen, gewährleistet sein.

Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer die Einsichtnahme unter Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds sowie des Angestellten selbst an. Unter Berufung auf § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) widersetzte sich der Arbeitnehmer der Einsichtnahme seines E-Mail-Verkehrs, da diese auch eine Einsicht auch private E-Mails betreffe. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 1 und Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht eingehalten. Darüber hinaus wisse der Arbeitnehmer bedingt durch seine Auslandseinsätze nicht, in welchem Umfang private E-Mails auf dem Unternehmensrechner existieren. Der Arbeitnehmer sah keine Begründung für die zeitliche und inhaltliche Überprüfung und sah in der Einsichtnahme zudem eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Um die Einsichtnahme durch den Arbeitgeber zu verhindern, strengte der Arbeitnehmer daher eine einstweilige Verfügung an. Der Arbeitgeber begründete die Dringlichkeit und das berechtigte Interesse der Einsichtnahme in die E-Mails des Arbeitnehmers durch die unrechtmäßige Vorgehensweise des Arbeitnehmers begründet. Auch anderweitiges Handeln entgegen den Interessen des Arbeitgebers müsse überprüfbar sein.

Arbeitgeberinteressen überwiegen

Das Arbeitsgericht Weiden entschied im Sinne des Arbeitgebers: Nach Überzeugung des Arbeitsgerichts unterliegt der Arbeitgeber nicht dem Fernmeldegesetz und den schützenden Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Es sei nicht als Arbeitnehmerschutzgesetz zu sehen. Für die Kontrolle der E-Mails ist allein das BDSG anwendbar, welches eine Datenverarbeitung vorsieht -die auch das Lesen von E-Mails beinhaltet-, wenn sich konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung bzw. einen Vertragsbruch durch den Arbeitnehmer feststellen lassen und sich diese Maßnahme zur Aufklärung eignet sowie das mildeste aller gleich geeigneten Mittel ist. Darüber hinaus dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Das Arbeitsgericht sah die Kontrolle der E-Mails durch § 32 I S. 1 BDSG gerechtfertigt. Die Verfolgung der eingetretenen Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertrag und die präventive Kontrolle zur Verhinderung von Vertragsbrüchen sind nach § 32 I S. 1 BDSG zu messen. Die Einsichtnahme in die durch den Arbeitgeber geduldeten E-Mails stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar. Aus diesem Grund hatte das Arbeitsgericht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegen die Schwere der vermuteten Vertragsverletzung und die schützenswerten Belange des Arbeitgebers abzuwägen. Im Ergebnis überwogen die zu Gunsten des Arbeitgebers sprechende Punkte des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie die durchaus verantwortungsvolle Position des Arbeitnehmers und die daraus resultierende Gefahr eines erheblichen finanziellen Schadens im Falle eines anderweitigen unberechtigten Vorgehens.

Das Arbeitsgericht bejahte das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten des Klägers. Darüber hinaus deutete es die Verweigerungshaltung des Arbeitnehmers in die Einsichtnahme zusammen mit dem Loyalitätsverstoß als einen ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für ein vertragswidriges Verhalten auch in anderen Fällen, was eine Einsichtnahme in dienstliche E-Mails rechtfertigen würde. Die Einsichtnahme in Anwesenheit des Arbeitnehmers und eines Betriebsratsmitglieds entspricht der Verhältnismäßigkeit da so der Verdacht einerseits erhärtet, andererseits aber auch ausgeräumt werden könne. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich auch private E-Mails im dienstlichen E-Mail-Konto befänden, besteht aufgrund des Vortrags des Arbeitnehmers nur eine abstrakte Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Allerdings hielt das Gericht fest, dass eine Einsichtnahme ohne eine besondere Grundlage die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen würde, sofern dieser einer Einsichtnahme nicht zustimmt.

Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG. Bei der Einsichtnahme in den E-Mail-Verkehr des Arbeitnehmers fehle es am kollektiven Tatbestand, wodurch es sich um eine mitbestimmungsfreie Individualmaßnahme handelt.

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Leistung: Anwaltliche Beratung

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