Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen – Eine Frage des Einzelfalls

Jedem Autofahrer sind brenzlige Situationen und gewagte Manöver anderer Verkehrsteilnehmer ein Begriff. Die Installation einer „Dashcam“ (von engl. dash board camera = Kamera für das Armaturenbrett) scheint die geeignete Lösung dafür zu sein, um im Falle eines Prozesses Beweise für die eigene Unschuld vorbringen zu können. Die handlichen Kameras werden an der Windschutzscheibe befestigt und zeichnen das Verkehrsgeschehen vor dem eigenen Fahrzeug auf.

In Deutschland ist die Rechtslage bzgl. der Verwertbarkeit solcher Aufnahmen nicht eindeutig: So beschloss das Amtsgericht München (Az. 345 C 5551/14), dass in der permanenten, anlasslosen Überwachung des Straßenverkehrs eine Verletzung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) und des Kunsturhebergesetzes (§ 22 Satz 1 KunstUrhG) liegt. Betroffene bzw. Abgebildete werden dadurch ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Aufnahmen können deshalb in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel eingebracht werden. Auch das Landgericht Heilbronn hat entschieden (Urteil vom 3. Februar 2015 – I 3 S 19/14, 3 S 19/14), dass Dashcam-Aufnahmen nicht als Beweismittel verwertet werden können. Solche Aufzeichnungen würden möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt unzulässig im Internet veröffentlicht oder zu anderweiten Zwecken missbraucht.

Anders entschied das Amtsgericht Nienburg im Januar diesen Jahres (Urteil vom 20. Januar 2015– 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14): Der anlassbezogene Einsatz einer Kamera war im vorliegenden Einzelfall zur effektiven Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung erforderlich und verhältnismäßig. Ein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen bestehe nicht, zumal die Gefahr eines späteren Missbrauches der Aufnahmen immer vorliege, so die Richter.

Bei der praktischen Anwendung der Technik gibt es noch keine Rechtssicherheit: Von einem dauerhaften Betrieb einer Dashcam während der Fahrt ist in jedem Falle abzuraten. Denkbar wäre eine lediglich kurze, anlassbezogene Aufzeichnung von Fahrzeugen nach Eintritt einer Gefährdungslage – nicht aber von Insassen. Die Frage nach der Zulässigkeit bleibt eine Betrachtung des Einzelfalles.

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