Urteil zur Nutzung allgemein zugänglicher Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen für Telefonwerbung

Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis hat in seinem Urteil vom 09.03.2018 (Aktenzeichen: 1 K 257/17) über die widerrechtliche Nutzung von personenbezogener Daten zum Zweck der Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung oder einem vorhandenen Geschäftsverhältnis entschieden.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Ankauf von Edelmetallresten von Zahnarztpraxen und Dentallaboren. Dazu werden die Kontaktdaten von potenziellen Kunden aus öffentlichen Verzeichnissen, z.B. den Gelben Seiten, herausgesucht und diese telefonisch auf einen möglichen Verkauf von Edelmetall angesprochen. Die Beklagte wurde, als zuständige Aufsichtsbehörde, von einem der angesprochenen Zahnärzte über die Klägerin unterrichtet und forderte daraufhin von dieser die Verfahrensbeschreibung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke. Im Zuge dessen verordnete die Beklagte schlussendlich die Einstellung der telefonischen Werbeansprache ohne Einwilligung von oder bestehendem Geschäftsverhältnis mit dem Betroffenen. Ebenso wird eine Löschung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck angeordnet.

Forderung der Klägerin

Die Klägerin fordert eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten.

Entscheidung des VG

Das VG Saarlouis weist die Klage ab und erkennt den Bescheid der Beklagten als rechtmäßig an.
Die von der Klägerin durchgeführte Nutzung und Speicherung allgemein zugänglicher Praxisdaten zum Zweck der telefonischen Werbeansprache verstößt im Fall inhabergeführter Einzelarztpraxen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es handelt sich in hier um Unternehmensdaten, die sich konkret auf eine natürliche Person beziehen lassen und daher unter den Datenschutz fallen. Die Klägerin verwendet den Namen und Vornamen des Praxisinhabers, die Praxisanschrift und die Telefonnummer der Praxis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung. Bei all diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten.
Bei einem Verstoß gegen das BDSG kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde gemäß § 38 Abs. 5 BDSG erforderliche Beseitigungsmaßnahme anordnen. Dazu gehört auch die Untersagung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung bestimmter Daten sowie die Löschung von unzulässig gespeicherten Daten.
Ärzte in organisierten Personen- oder Kapitalgesellschaften sind nicht zu den natürlichen Personen zu zählen und genießen daher nicht den gleichen Schutz des BDSG wie die Einzelpraxen in diesem Sachverhalt. Es liegt keine Einwilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG oder ein vorherig bestehendes Geschäftsverhältnis mit den Einzelpraxen vor, die eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung rechtfertigen würde.
Daneben kommt das VG zum Schluss, dass es sich bei der telefonischen Werbung von einer unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt, da auch hierfür weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung der Inhaber der Zahnarztpraxen vorliegt. Damit verstößt die Klägerin ebenfalls gegen die Regelung des BDSG (§ 28 Abs. 3).

Fazit

Die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen verstößt gegen das BDSG, sofern keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht.

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