Urteil zu wettbewerbsrechtlicher Abmahnung bei Verstoß gegen die DSGVO

Urteil zu wettbewerbsrechtlicher Abmahnung bei Verstoß gegen die DSGVO

In seinem Urteil vom 13.09.2018 hat das Landgericht Würzburg (LG Würzburg, AZ: 11 O 1741/18) über die Zulässigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bei Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entschieden.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin als Rechtsanwältin hatte auf ihrer Webseite eine siebenzeilige Datenschutzerklärung hochgeladen, die nicht den Vorgaben des DSGVOs entsprach, wie auch ein unverschlüsseltes Kontaktformular angeboten. Der Antragssteller als Arbeitskollege hatte die Antragsgegnerin hierzu wettbewerbsrechtlich abgemahnt und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Dieser Aufforderung kam die Antragsgegnerin nicht nach.

Forderung des Antragstellers

Der Antragsteller fordert einen Eilantrag auf eine einstweilige Verfügung, den Betrieb einer Webseite ohne eine Datenschutzerklärung nach Vorgaben der DSGVO zu unterlassen.

Entscheidung des LG

Das LG Würzburg sieht den Antrag als begründet an und hat ihm stattgegeben.
Die siebenzeilige Datenschutzerklärung genügt der DSGVO nicht. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt, kann bereits durch das Kontaktformular vermutet werden, was auch die Verschlüsselung der Homepage zwingend macht.
Das LG geht davon aus, dass es sich bei den hier verletzten Vorschriften um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt (§ 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG). Daher kann der Antragssteller abmahnen.
Aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses, als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden, hat der Antragssteller nach § 8 Abs. 3 UWG einen Anspruch darauf, die Gesetzesverstöße geltend zu machen. Der Verfügungsanspruch ist durch eine mögliche Wiederholungsgefahr aufgrund des rechtsverletztenden Verhaltens gegeben. Ebenso liegt ein Verfügungsgrund nach § 12 Abs. 2 UWG und somit eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit vor.

Fazit

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei dem Verstoß gegen die DSGVO ist zulässig.

 

 

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