Urteil zu Fotoaufnahmen von Mitschülern

In seinem Urteil vom 28. Mai 2015  hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt, AZ: 2-03 O 452/14), über die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und insbesondere über die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bei Fotoaufnahmen von Mitschülern entschieden.

Sachverhalt

Klägerin und Beklagte waren Schülerinnen der 11. Klasse zweier Gymnasien. Die beim Vorfall 16-jährige Beklagte fotografierte die Klägerin heimlich von hinten und verschickte anschließend das Bild über den WhatsApp-Messenger ihres Handys an die Mitglieder einer WhatsApp-Gruppe, derer sie auch angehörte. Zudem veröffentlichte die Beklagte das Bild auf der Internetplattform »9 GAG«. Daraufhin wurde das Bild auch auf anderen Internetplattformen, u. a. auf Facebook, geteilt, vielfach bewertet und kommentiert. Schließlich wurde das Bild auf der Videoplattform YouTube im Videokanal »DieAussenseiter« veröffentlicht.

Forderung der Klägerin

Die Klägerin begehrte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sowie Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR.

Entscheidung des LG

Das LG Frankfurt sieht in der Veröffentlichung des Bildes eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerin und gab ihrer Forderung statt.
Vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insbesondere das Recht am eigenen Bild und damit auch das ungenehmigte und heimliche Anfertigen von Bildnissen erfasst.
Für die Erkennbarkeit des Abgebildeten reicht es aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor.
Des Weiteren nahm das LG Frankfurt auch eine Deliktsfähigkeit auf Seiten der Beklagten an. Diese hat nicht vorgetragen, dass ihr die nach § 828 Abs. 3 BGB erforderliche Einsicht fehle.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr war schon allein deshalb gegeben, da das Bild immer noch im Internet kursierte.

Fazit

Das Anfertigen von Fotografien von Personen stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten dar, sofern sie ohne dessen Einwilligung erfolgt und spezielle Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. In einem solchen Falle steht dem Abgebildeten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG.

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