Urteil zu Arbeitgeberzugriff auf gemischt genutzten Facebook-Account

In seinem Urteil vom 31.01.2018 hat das Amtsgericht Brandenburg (AG Brandenburg, AZ: 31 C 212/17) über die Forderung eines Arbeitgebers gegenüber seines ehemaligen Mitarbeiters auf Übertragung eines Facebook-Accounts entschieden.

Sachverhalt

Der Beklagte war bei der Klägerin als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Aufgabe war die Erstellung und Betreuung der streitgegenständlichen Facebook-Seite. Neben aktuellen Informationen zu Sportwettkämpfen waren auch Angaben über das klägerische Unternehmen, dessen Produkte und Tätigkeitsfelder vorhanden. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nutze der Beklagte seine Zugangsdaten und registrierte eine Domain/Website auf seinen Namen, die sich von der betriebenen Domain der Klägerin nur durch einen Bindestrich unterschied und deren Facebook-Auftritt nutzte. Ebenso änderte er den vorhandenen Link, der nun auf seine eigene Webseite führte, statt auf die der Klägerin. Dies führte zum Unterlassungsanspruch durch die Klägerin, die in der Handlung des Beklagten einen rechtwidrigen Eingriff sah. Sie forderte die Einstellung der Änderungen auf ihrer Webseite und die Inhaberschaft der Webseite des Beklagten. Das AG Brandenburg an der Havel hat dem Anspruch der Klägerin stattgegeben und eine einstweilige Verfügung erlassen, die Änderungen auf der Seite der Klägerin untersagt. Dagegen legte der Beklagte Beschwerde ein.

Forderung der Klägerin

Die Klägerin fordert die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten und den Widerspruch zurückzuweisen.

Entscheidung des AG

Das AG Brandenburg hat den Antrag auf eine einstweilige Verfügung aufgehoben.
Zum einen ist der Antrag auf einstweilige Verfügung in diesem Fall sachlich unzulässig, da die ausschließliche Zuständigkeit hierfür bei den Arbeitsgerichten liegt.

Zum anderen ist der Antrag unbegründet, da der Klägerin weder ein Untersagungsanspruch von Änderungen der Facebook-Seite noch ein Widerherstellungsanspruch des ursprünglichen Links zu ihrer Webseite zusteht.

Das AG begründet dies darin, dass es sich bei der Webseite des Beklagten eindeutig um seine persönliche Seite handelt, selbst wenn diese den Facebook-Auftritt der Klägerin nutzt, da sie auf seinen eigenen Namen und auf seine private E-Mail-Adresse angemeldet wurde. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden zudem sämtliche daraus resultierenden Ansprüche als erledigt angesehen. Es liegt demnach auch kein vertragliche Regelung mehr vor, die eine Inhaberschaft der Klägerin begründen würde. Neben dem Geschäftlichen wurde die Webseite des Beklagten auch privat genutzt, was z.B. private Fotos zeigen. Dadurch stößt ein Herausgabeanspruch eines ehemaligen Arbeitgebers, wie hier die Klägerin, hinzukommend an die Grenzen des Datenschutzes. Es handelt sich hier um einen Misch-Account, der Dienstliches und Privates verknüpft. Die Einsicht und Auswertung des Accounts durch die Klägerin ist daher problematisch. Die, im Zuge des Arbeitsverhältnisses, erhobenen Daten zur Kommunikation von Dritten, wurden dem Beklagten als Person und nicht als Vertreterin der Klägerin eröffnet und reichen für die Begründung eines Zugriffs nicht aus.
Die von dem Beklagten geführte Webseite geht daher nicht durch das Arbeitsverhältnis in die Inhaberschaft der Klägerin über. Eine vollständige Herausgabe von Daten eines ehemaligen Arbeitnehmers wie dem Beklagten ist daher unmöglich.

Fazit

Allein der Aufbau eines Benutzer-Kontos bei Facebook durch einen Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers gewährt diesem allein noch keine Herausgaberechte oder inhaltliche Änderungsansprüche.

 

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