Urteil: Reichweite des Auskunftsanspruchs

Das Landgericht Köln (LG Köln) hatte sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2019 (Az. 26 O 25/18) mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu befassen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Sachverhalt wollte die Klägerin umfassend Auskunft nach § 34 BDSG bzw. nach Art 15 Abs. 1 DSGVO von einer Versicherung haben, bei der sie zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte. Daraufhin ließ die beklagte Versicherung der Klägerin zwei Schreiben mit Informationen zu ihren abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen zukommen. Da diese Mitteilungen nach Auffassung der Klägerin keine vollständige Datenauskunft darstellten, klagte sie vor dem Landgericht Köln unter anderem auf Auskunfterteilung. Die Beklagte bestand wiederum darauf, dass die Übersendung von Beratungsprotokollen oder ggf. vorliegenden Mitarbeitervermerken nicht vom Auskunftsanspruch umfasst seien.

Argumentation des Gerichts

Das Landgericht Köln beurteilte die Frage, inwieweit Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen ist nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und nicht mehr nach altem Recht. Nach Auffassung des LG Köln besteht ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dazu gehören u. a. Name und Geburtsdaten oder jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen. U. a. werden besonders Gesundheitsdaten und Kontonummer genannt. Zu den personenbezogenen Daten gehören nach Auffassung des Landgerichts Köln aber auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quelle.

Allerdings schränkt dann das Gericht den Anwendungsbereich wieder ein und verweist darauf, dass nicht sämtliche interne Vorgänge der Beklagten, wie z. B. Vermerke, im Rahmen der Auskunft an den Versicherungsnehmer herauszugeben sind. Auch der mit der betreffenden Person gewechselte Schriftverkehr, der sowieso dem Betroffenen bekannt sei, muss nicht erneut ausgedruckt und übersandt werden. Auch rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen keine personenbezogenen Daten dar. Zentral ist dann die weitere Aussage, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen dienen soll, sondern nur sicherstellen soll, dass der Betroffene den Umfang und den Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.

Fazit

Nach den Ausführungen der Kammer dient Art. 15 I DSGVO allein dazu, dem Betroffenen eine Beurteilung der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Die Verfolgung anderer Zwecke, zum Beispiel die Forderung von Nachdrucken bestimmter Schreiben für die eigene Buchhaltung, falle nicht unter den Schutzzweck der Vorschrift. Da der Wortlaut des Art. 15 III DSGVO nur die Kopie derjenigen Daten erwähnt, die der Verarbeitung zugrunde liegen, lehnte das Gericht weitergehende Ansprüche auf Aktenkopien ab. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Köln zum früheren § 34 BDSG (OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2018 zu Az.: 9 W 15/18). Abschließend lässt sich sagen, dass die Entscheidung zu begrüßen ist, da sie den Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs konkretisiert und das Recht auf Kopie, insbesondere bezüglich des bereits geführten und dem Betroffenen bekannten Schriftverkehrs, beschränkt. So eröffnet das Urteil den Weg den Auskunftsanspruch praktikabel und mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen.

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