Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt: Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bei der Aufstellung von Überwachungskamera-Attrappen

In seinem Urteil vom 12.10.2017 (3 U 195/16) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt über die Rechtmäßigkeit von Überwachungskamera-Attrappen entschieden.

Sachverhalt

Der Beklagte ist Nachbar der Kläger. Zur Entgegenwirkung von Einbrüchen installierte er unter dem Dachüberstand eines seiner und sich neben dem der Kläger befindlichen Hauses zwei nicht schwenkbare Metallobjekte mit rückseitig blinkenden LEDs, die jedenfalls den optischen Eindruck von Überwachungskameras erwecken. Die Parteien streiten darüber, ob es sich dabei tatsächlich um Überwachungskameras handelt oder um bloße Kameratrappen.

Entscheidung des OLG

Den Klägern stehen weder Beseitigungs- noch Unterlassungsansprüche zu. Grundsätzlich stellt das Filmen des Nachbargrundstücks mit Überwachungskameras einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachbarn dar, da die Herstellung von Bildern ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen – verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztes – allgemeines Persönlichkeitsrecht in dessen Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung bedeutet.
Ein solcher rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger liegt aber nicht vor, da es sich bei den vom Beklagten installierten Metallobjekten um bloße Kameraattrappen handelt. Insoweit sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig, ob es sich vorliegend um echte Überwachungskameras oder lediglich um Attrappen handelt. Diesen Beweis haben sie nicht erbracht.
Wenn die Kläger eine zukünftige Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, kann ein Unterlassungsanspruch als vorbeugender Anspruch zwar auch ohne eine vorangegangene Beeinträchtigung bestehen. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf Grund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa hinsichtlich eines eskalierenden Nachbarschaftsstreites oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Momente. Solche sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien besteht kein eskalierender Nachbarschaftsstreit, der einen Überwachungsdruck rechtfertigen könnte. Alle weiteren Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen den Parteien ruhen oder sind beigelegt. Dass die Parteien in der Vergangenheit mehrere Rechtsstreitigkeiten führten und hierdurch ihr persönliches Verhältnis belastet wurde, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Befürchtung, überwacht zu werden.
Des Weiteren sprechen auch konkrete Lage und Ausrichtung der Metallobjekte gegen einen Überwachungsdruck und für eine Installation lediglich zum Schutz vor Einbrechern.

Fazit

Das Anbringen bloßer Überwachungskamera-Attrappen greift nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn ein.

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