Urteil des Landesgerichts Hannover: Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail stellen unerlaubte Werbung dar

In seinem Urteil vom 21.12.2017 hat das LG Hannover (LG Hannover) (AZ: 21 O 21/17) über die Rechtmäßigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail entschieden.

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Handel mit Waren vornehmlich aus dem EDV-Bereich und verkauft diese auch auf der Internetseite von Amazon. Kunden der Beklagten erhalten nach Abschluss des Kaufes eine E-Mail mit der Überschrift „Ihre Meinung zählt“ und folgendem Inhalt:

„(…) Sie haben kürzlich bei uns ein Produkt gekauft. Dafür möchten wir uns noch einmal bedanken. Falls Sie mit dem Produkt zufrieden sind würden wir uns über ein kurzes Feedback freuen. Sollten Sie Fragen zu Ihrem Produkt haben oder auf ein Problem gestoßen sein, stehen Ihnen mein Team und ich jederzeit sehr gern zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen mit ihrem neuen Artikel und hoffen Sie bald wieder als Kunden auf Amazon begrüßen zu dürfen. (…)“

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ihr Anliegen begründete die Klägerin damit, in der E-Mail der Beklagten liege eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Entscheidung des LG

Das LG Hannover kommt dem Anliegen der Klägerin nach und sieht in der E-Mail eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird. Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Begriff der Werbung meint alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes einer Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist auch die mittelbare Absatzförderung erfasst. Um eine solche handelt es sich hier. Denn durch die Kundenzufriedenheitsumfrage der Beklagten soll eine Kundenbindung hergestellt bzw. verstärkt werden, indem zum einen der Kunde direkt angesprochen und zum anderen ihm angeboten wird, sich bei Fragen und Problemen an die Beklagte zu werden. Nicht zuletzt bringt die Beklagte ihre Hoffnung Ausdruck, den Adressaten bald wieder als Kunden auf Amazon begrüßen zu dürfen.
Mithin handelt es sich bei der Kundenzufriedenheitsumfrage der Beklagten um Werbung, in die der Kunde vorher nicht eingewilligt hat. Zudem fehlt eine klare und eindeutige Widerrufsbelehrung. Diese muss bei Erhebung der Adresse erfolgen.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor.

Fazit

Kundenzufriedenheitsumfragen per E-Mail stellen eine unzulässige Werbung dar, falls keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt und er bei Erhebung seiner Adresse nicht auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs hingewiesen wurde.

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