Urteil des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit von Videobeweisen durch „Dashcams“ im Straßenverkehr

In seinem Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) hat der BGH (Bundesgerichtshof) über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel in Zivilprozessen entschieden.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall streiten sich Kläger und Beklagte über einen Verkehrsunfall, der von einer Dashcam im Fahrzeug des Klägers aufgezeichnet wurde. Die Aufnahmen der Dashcam könnten die Rekonstruktion des Verkehrsunfalls erheblich erleichtern. Die Vorinstanzen lehnten eine Beweisverwertung der Videoaufnahmen jedoch aufgrund angenommener Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ab, da sie in das grundrechtlich geschützte Recht der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen eingreifen würden.

Forderung des Klägers

Der Kläger legte Revision ein und verlangt, die Videoaufnahmen seiner Dashcam der Beweisverwertung zugänglich zu machen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat der Revision des Klägers stattgegeben und stellte fest, dass die Videoaufzeichnung zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sei. Sie verstoße gegen § 4 BDSG, da keine Einwilligung der anderen Verkehrsteilnehmer vorliege und eine solche nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden könne. Eine permanente und anlasslose Überwachung des gesamten Straßenverkehrs während der Fahrt sei zur Wahrnehmung der klägerischen Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich gewesen. Technisch sei es möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, etwa durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
Jedoch führe die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls dem Recht am eigenen Bild des Beklagten stehen der – ebenfalls im Grundgesetz verankerte – Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege entgegen. Der BGH ist der Auffassung, dass vorliegend letzteres überwiegt.

Das Interesse des Klägers überwiegt

Der Beklagte habe sich freiwillig im öffentlichen Straßenraum bewegt und durch seine Teilnahme am Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Die aufgezeichneten Vorgänge seien grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar. Darüber hinaus sei der besonderen Beweisnot des Klägers Rechnung zu tragen, dem vorliegend keine anderen Beweismittel zur Verfügung standen.
Dem Schutz der Rechte des Betroffenen sei vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen würden.

Fazit

Das Urteil sorgt für mehr Rechtssicherheit. Es beinhaltet zwar keine eindeutigen Kriterien für die Interessenabwägung, stellt jedoch klar, dass die Frage der Verwertbarkeit einzelfallabhängig zu entscheiden ist. So könnten wohl Aufzeichnungen durch Dashcams mit sog. „Loop-Funktion“, die nur für einen voreingestellten Zeitraum aufzeichnen und diese Aufzeichnungen bei unfallfreier Fahrt immer wieder überschreiben, eingesetzt werden. Eine Interessenabwägung könnte auch zugunsten des Beweisführers ausgehen, falls dieser sich in einer „Beweisnot“ befindet und in einem Zivilprozess auf keine weiteren Beweismittel, wie etwa Zeugen, zurückgreifen kann.

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