Es ist allgemein bekannt, dass Passwörter vertraulich zu behandeln sind und niemals an andere Personen weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht nur für das eigene Passwort, sondern auch in Fällen, in denen das Passwort eines Dritten unfreiwillig bekannt gegeben wird.
Wegen der unbefugten Weitergabe des Passwortes seines Mitschülers wurde ein 16-jähriger Gymnasiast von seiner Schulleiterin für vier Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Dieser fand das Passwort seines Mitschülers im Computerraum und gab es an andere Mitschüler weiter, wohl wissend, dass diese pornographische und Computerspiele-Seiten aufriefen und Inhalte herunterluden. Dadurch veränderten sie gleichzeitig das Schülerprofil des Betroffenen.
Gegen den Bescheid der Schulleiterin legte der Schüler Widerspruch ein. Zudem verlangte er die Aussetzung des Unterrichtsausschlusses. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag des Schülers ab und gab der Schulleitung des Gymnasiums Recht (Beschluss vom 16.03.2015 – 12 K 1320/15). Im Verhalten des Gymnasiasten liege ein schweres Fehlverhalten. Durch die Weitergabe des Passwortes habe er die Benutzung und Veränderung des fremden Schülerprofils veranlasst. Dadurch sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Schülers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt worden
Bei der Weitergabe des Passwortes müsse er davon ausgehen, dass dieses missbräuchlich genutzt werde, um auf Kosten des Schülers, dem das Passwort zugestanden habe, „Unfug“ zu treiben. Dies sei vorliegend auch geschehen. Das Fehlverhalten wiege auch deshalb so schwer, da der 16-Jährige als Mitglied der Hardware-AG das Aufrufen und Herunterladen seiner Mitschüler nicht verhindert oder bei der Schulleitung angezeigt habe. Laut Gericht kommt erschwerend hinzu, dass der Jugendliche versucht habe, alles zu vertuschen.
Der Unterrichtsausschluss sei angemessen: Die Schulleiterin sei im konkreten Einzelfall zu Recht davon ausgegangen, dass pädagogische Maßnahmen nicht ausreichend und mildere Mittel nicht ersichtlich seien, so das Verwaltungsgericht.