Umfang der Vorlagepflicht bei Versetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 14.04.2015 (Aktenzeichen 1 ABR 58/13) über den Umfang der Vorlagepflicht des Arbeitsgebers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entschieden.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hatte sich unter allen Bewerbern im Zuge einer innerbetrieblich ausgeschriebenen Stelle für einen vor kurzem aus der Leiharbeit übernommenen Arbeitnehmer entschieden. Sie unterrichtete daher den Betriebsrat über die geplante Besetzung unter Übersendung der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber und beantragte die Zustimmung für die Versetzung des Arbeitsnehmers auf die neue Stelle. Der Betriebsrat versagte die Zustimmung. Die Auswahlentscheidung verstoße gegen die Auswahlrichtlinien der Betriebsvereinbarung, da die nicht berücksichtigten Bewerber genau so geeignet und dem Betrieb länger zugehörig wären. Nachdem eine weitere Versetzung des Arbeitnehmers keine Zustimmung beim Betriebsrat fand, beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht München die Zustimmung des Betriebsrates sowie die Feststellung der Notwendigkeit einer Versetzung und erhielt Recht. Auch das Landesarbeitsgericht München hat der Antragstellerin Recht gegeben und wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München von Seiten des Betriebsrats zurück.

Forderung des Betriebsrats

Der Betriebsrat fordert eine Abweisung der von der Arbeitgeberin gestellten Anträge.

Entscheidung des LAG

Das BAG sieht die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats als unbegründet an und ersetzt damit die Zustimmung des Betriebsrats. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Arbeitgeberin erübrigt sich damit.

Die Arbeitgeberin ist ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgegangen, als sie das Zustimmungsverfahren für die beabsichtigte Versetzung des Arbeitnehmers eingeleitet hat. Es müssen neben den Urkunden auch die im Zuge des Bewerbungsverfahrens erstellten Schriftstücke über die Bewerber vorlegt werden. Nur so kann sichergestellt werden. dass der Betriebsrat sachangemessen entscheiden kann, ob er die Zustimmung aufgrund einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern muss. Er wurde über die Personen der Bewerber, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Begründung der getroffenen Entscheidung unterrichtet. Die Qualifikationsdefizite der unberücksichtigt gebliebenen Bewerber wurden von der Arbeitgeberin ebenfalls im Einzelnen benannt.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats müssen die von der Personalsachbearbeiterin aufgezeichneten Bewerbungsgespräche nicht zur Verfügung gestellt werden. Zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören Unterlagen, die der Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit dem jeweiligen Bewerber anlässlich einer Bewerbung erstellt hat. Allerdings zählen dazu auch nur die Unterlagen, die für die Auswahlentscheidung berücksichtigt wurden. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, müssen vom Arbeitgeber nicht vorlegt werden. Die Gesprächsnotizen der Personalsachbearbeiter dienten dieser als Erinnerungsstütze und hatten für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeberin keine Bedeutung.

Konsequenz für Unternehmen

Dem Betriebsrat sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle relevanten Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören auch persönliche Notizen, die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat, insofern sie für die Auswahlentscheidung bedeutsam sind. Dies wäre beispielsweise bei einem bestimmten Fragenkatalog der Fall, welcher zur abschließenden Auswahlentscheidung beiträgt.

Notizen die jedoch nur als Erinnerungsstütze dienen und somit nicht maßgeblich für die Auswahlentscheidung sind, fallen nicht unter die vorzulegenden Bewerbungsunterlagen.

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