Umfang der Unterlassungsverpflichtung bei E-Mail-Werbung

Ein Rechtsanwalt hatte von einem Unternehmen eine E-Mail zu Werbezwecken erhalten, für die sein vorheriges Einverständnis jedoch nicht vorlag. Das von ihm deswegen abgemahnte Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, meinte jedoch, dass sich diese nur auf solche E-Mail-Adressen des Rechtsanwalts beziehen würde, die ihm bekannt seien. Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle) entschied jedoch, dass der Rechtsanwalt Anspruch darauf habe, dass ihm an keine seiner E-Mail-Adressen von diesem Unternehmen eine E-Mail zu Werbezwecken zugesandt würden, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen bekannt seien oder nicht.

Argumentation des Gerichts

Das OLG Celle hat hierzu in seinem Urteil vom 15.05.2014 (Az. 13 U 15/14) festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch allgemein nicht nur die konkrete Verletzungshandlung umfasst, sondern auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen. Der Unterlassungsanspruch könne zwar durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt sein. Der zugesprochene Umfang für alle Adressen des Klägers belaste die Beklagte jedoch nicht unverhältnismäßig, weil er ihr kein unzumutbares Risiko auferlege. Der Versender habe im Streitfall darzulegen, dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt, was er immer dann problemlos könne, wenn er diese eingeholt hat. Dann spielt es aber auch keine Rolle, auf welche E-Mail-Adresse sich diese Einwilligung bezieht. Obwohl in diesem Verfahren nicht entscheidungsrelevant ließ das Gericht durchblicken, dass es das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren als ausreichend erachte, eine solche Einwilligung einzuholen und die damit verbundene Opt-in-Mail nicht als unzulässige Werbung anzusehen.

Fazit

In seinem Urteil schließt sich das OLG Celle der zuvor meist nur von erstinstanzlichen Gerichten vertreten Auffassung an, nach welcher der Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter E-Mail-Werbung nicht nur auf die für den Verstoß maßgebliche E-Mailadresse zu beschränken ist, sondern sich vielmehr auf sämtliche, auch nicht konkret bezeichnete E-Mailadressen des Adressaten erstreckt. Wird insofern eine Unterlassungserklärung auf eine spezifische E-Mailanschrift bezogen, lässt dies die Wiederholungsgefahr für weitere E-Adressen nicht entfallen.

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