OLG Hamburg: Abmahnung nach UWG wegen DSGVO-Verstößen möglich

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg) sind Verstöße gegen die DSGVO Wettbewerbsverletzungen und somit gerichtlich von Mitbewerbern verfolgbar (Urt. v. 25.10.2018 – Az.: 3 U 66/17).

Sachverhalt

Im konkreten Fall stritten zwei Pharma-Unternehmen über den wechselseitigen Verstoß gegen Datenschutzrecht. Gegenstand der Vorwürfe waren die verwendeten Therapeutika-Bestellbögen und der Streit darüber, ob eine wirksame Einwilligung der Patienten eingeholt worden war bzw. über eine zu erfolgende Pseudonymisierung von Patientendaten.

Bereits vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.03.2017, Az. 327 O 148/16) machten die Parteien wechselseitig Unterlassungsansprüche geltend mit dem Vorwurf, die jeweils andere Partei verstoße bei Bestellungen von Therapieallergenen jeweils gegen das Datenschutzrecht, indem die Einwilligung der Patienten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Gesundheitsdaten nicht in der erforderlichen Weise eingeholt werde.

Das LG Hamburg hatte in erster Instanz entschieden (Urteil vom 02.03.2017, Az.: 327 O 148/16), dass eine Abmahnbarkeit der Datenschutzverstöße (nach altem Datenschutzrecht) bestehe, wenn es sich bei den gesetzlichen Vorschriften um sogenannte „Marktverhaltensregelungen“ handele.

Argumentation des OLG Hamburg

Nach Auffassung des OLG Hamburg enthalten die EU-Vorgaben zum Datenschutz kein abschließendes Sanktionssystem, das einer zivilrechtlichen Verfolgung von Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber nach § 8 Absatz 1 und Absatz 3 Nr. 1 UWG entgegensteht. Mitbewerber seien daher auch unter der Geltung der DSGVO klagebefugt.
Zunächst verweisen die Hamburger Richter auf Art. 84 Absatz 1 DS-GVO. Danach dürfen die Mitgliedstaaten auch andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Dies gilt dem Gericht zufolge auch für Verstöße, die nicht mit einer Geldbuße belegt sind. Diese Sanktionen, so das OLG weiter, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dies spreche dafür, dass die DSGVO nur einen Mindeststandard an Sanktionen festlegen will.

Gerade im Kontext der Vorschrift des Art. 77 DSGVO, die für jede betroffene Person auch anderweitige – also nicht in der DSGVO selbst geregelte – gerichtliche Rechtsbehelfe offen lasse, sowie der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, die nicht nur der betroffenen Person, sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz einräume, werde deutlich, dass die DSGVO wegen anderweitiger, in der Verordnung selbst nicht geregelter Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet sei.

Fazit

Damit steht fest, dass Verstöße gegen die DSGVO durch Wettberber abgemahnt werden könne. Andere Gerichte mögen sich vielleicht anders positionieren. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes werden Abmahner aber zumindest bei Verletzungen im Internet künftig immer das LG Hamburg anrufen können.

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