Mehrfacher Verstoß seitens Facebook gegen deutsches Datenschutzrecht

Facebook ist mit 2 Milliarden Nutzern weltweit, darunter 31 Millionen aus Deutschland, das größte soziale Netzwerk der Welt. Das große wirtschaftliche Potential der auf Facebook verfügbaren persönlichen Daten hat unlängst jeder erkannt. So wird es durch die Nutzung der Daten möglich die Werbung zu personalisieren, d.h. dem Nutzer auf ihn zugeschnittene Werbung zu präsentieren und somit die Wirkung der Werbemaßnahme immens zu erhöhen. Facebook verdient dadurch in Abhängigkeit der Zahl der angeklickten Werbebanner mit. Allerdings kam es in der Vergangenheit bereits im Eifer des Profites zu Reibungspunkten mit dem Datenschutzrecht bis hin zu Datenschutzverletzungen.

Erneut negative Schlagzeilen produzierte Facebook im Datenschutz-Streit den das Landgericht (LG) Berlin mit seinem Urteil Az. 16 O 341/15 entschied. Trotz Bemühungen des Social-Network Giganten aus den USA das Vertrauen seiner Nutzer hinsichtlich der Sicherheit ihrer Daten zu gewinnen, sorgte das Urteil für einen Rückschritt in Facebook’s Bestrebung. Nach Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv), verteilt auf 26 Anträgen, gibt das LG Berlin der Klägerseite in 14 Anträgen Recht.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, wird der vzbv Berufung zum Kammergericht einlegen.

Aktivierte Voreinstellungen

Nach den §§ 4, 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es neben anderen möglichen Ermächtigungsgrundlagen (§ 28 BDSG) in der Regel der Einwilligung der Betroffenen, um personenbezogene Daten erheben und verwenden. Dabei muss der Nutzer entweder eine Einstellung, welche Facebook die Datenverarbeitung erlaubt, selbst vorgenommen haben oder der Datennutzung in Kenntnis der Voreinstellung ohne Zweifel in dem damit vorgegebenen umfang zugestimmt haben.

Diese Entscheidungsmöglichkeit werde nicht hinreichend gewährt. Dem Nutzer ist aufgrund der in den Werkseinstellungen seines Profils aktivierten Optionen laut des LG Berlin keine ausreichende Entscheidungsmöglichkeit gegeben, da auch eine bloße Kenntnisnahme der Einstellung durch den Nutzer nicht gewährleistet sei.

Insgesamt erklärte das Gericht auf dieser Grundlage alle fünf der vom Verbraucherschutz monierten Voreinstellungen für unwirksam.

So ist zum Beispiel in der Facebook-App für Smartphones ein Ortungsdienst aktiv, welcher Chatpartnern den Standort des Nutzers mitteilt. Außerdem erklärte das LG Berlin die Voreinstellung, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik der Nutzer anzeigen, für unzulässig.

Acht unwirksame Nutzungsbedingungen

Auch wurden Teile der formularmäßigen Einwilligungen die Facebook durch seine Nutzungsbedingungen einholte, wegen mangelnder Aufklärung oder irreführender Information, negiert. Aufgrund dieses Umstandes kann der Nutzer nämlich die Tragweite seiner erteilten Einwilligung gemäß §§ 4, 4a BDSG nicht abschätzen, sodass keine wirksame Einwilligung nach § 307 Abs. 1 BGB i.V.m §§ 4, 4a BDSG abgegeben werden kann.

Gestützt auf diesen Gesichtspunkt wurde unter anderem die Klausel gekippt, welche den Nutzer verpflichtete seinen echten Namen (sog. Klarnamenprinzip) zu verwenden sowie nur wahrheitsgemäße Daten zu verwenden und diese aktuell zu halten. Gleiches gilt für die in den Klauseln enthaltene Erlaubnis, Daten seiner Nutzer in die USA weiterzuleiten, zu verarbeiten und deren Namen und Profilbild für kommerzielle Zwecke zu verwenden.

Anzeige „Facebook ist kostenlos“ rechtens

Der Argumentation der Klägerseite, dass Bereitstellung von persönlichen Daten eine „Bezahlung“ des Nutzers im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG i.V.m Nr. 21 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG darstelle und dass darüber hinaus die Bezeichnung „kostenlos“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG irreführend sei, lehnte das Berliner Gericht ab.

In der Ausführung verwiesen die Richter auf den Umstand, dass sich Nr. 21 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG nicht auf Sachverhalte bezieht, aus denen sich „mittel- oder unmittelbare Zahlungspflichten bzw. pekuniäre Belastungen“ ergeben. Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG liege nicht vor, da eine Beeinträchtigung von immateriellen Gütern durch die Nutzung vom Betroffenen auch nicht als „kostenpflichtig“ wahrgenommen werde.

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