Logos in E-Mails zählen nicht als unzulässige Werbung

Die E-Mails häufen sich im Postfach und der Großteil ist nutzlose Werbung. Umso ärgerlich ist es, wenn man dann noch auf Nachrichten von ehemaligen Anbietern oder Geschäftspartnern stößt, von denen man eigentlich gar keine Nachrichten mehr haben wollte.

Solch einen Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil (AG Frankfurt am Main, AZ: 29 C 1860/17 (81)) am 2.10.2017 entschieden. Nachdem der Geschäftskontakt bereits abgebrochen war, schickte der Antragsgegner der Antragstellerin versehentlich eine E-Mail samt Firmenlogo und Signatur. Die Empfängerin dieser vermeidlichen Werbe-E-Mail stellte vor Gericht Antrag auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, gestützt auf §§ 1004, 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nachdem das AG Frankfurt die ebenfalls beantragte Einstweilige Verfügung erließ, bedachten sich die Richter nach der mündlichen Verhandlung eines Besseren und hoben die Einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners auf.

Eine Werbe-E-Mail ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Adressat gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt hat, oder die besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 1-4 UWG vorliegen, welche keine Einwilligung erfordern. Ist keiner der beiden Tatbestände erfüllt, so stellt unaufgeforderte Übersendung eines werbenden E-Mail-Schreibens einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Empfängers oder sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und muss nicht geduldet werden.

Unter Werbung sind dabei alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind zu verstehen. Bei der Aufnahme von unmittelbaren Kontakt des Werbenden zu einem bestimmten Adressaten, sei es durch Telefongespräche, direkte Ansprache oder eben durch Emails spricht man von Direktwerbung.

E-Mails welche nicht auf Absatzsteigerung abzielen sind keine Werbung

Werbung ist definiert als Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Werbung ist dabei jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (Bundesgerichtshof (BGH), Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht (GRUR) 2013, 1259 [BGH 12.09.2013 – I ZR 208/12] Rn. 17 = VersR 2014, 1462 – Empfehlungs-E-Mail, mwN.) Somit sind E-Mails, die gerade nicht auf die Förderung des Absatzes abzielen, also nur zur reinen Kontaktaufnahme dienen, oder unbeabsichtigt abgesendet wurden nicht als Werbung zu klassifizieren. In vorliegendem Fall, versendete der Beklagte die E-Mail unabsichtlich, eine Absatzförderungsabsicht konnte die Klägerin nicht nachweisen. Als Werbung ist eine E-Mail selbst dann nicht zu qualifizieren, wenn am Ende der E-Mail das Logo des Absenders erscheint und sich dort hinter eine Verlinkung zu dessen Website befindet. Dies rührt daher, dass das Logo gerade nicht unmittelbar dazu dient den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen zu fördern und der Empfänger es ohne zeitlichen Aufwand unterlassen kann das Logo anzuklicken. In diesen Fällen haben Betroffene keinen Anspruch auf die Unterlassung der Übersendung elektronischer Post ohne vorherig eingewilligt zu haben.

Allerdings kann in Einzelfällen auch eine zur reinen Kontaktnahme gedachte E-Mail, zum Beispiel, sofern sie ehrverletzend ist, rechtswidrig sein. Auch ist eine solche E-Mail unzulässig, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Grund dafür ist, dass ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, 1005 [BGH 08.02.2011 – VI ZR 311/09] Randnummer (Rn.) 8).

Kein Unterlassungsanspruch bei Weitergabe von Kontaktdaten „per se“

Auch führe die Weitergabe von fremden Kontaktdaten zu keiner Unterlassungsverfügung, wenn diese für alle im Internet zugänglich sind, so das Gericht. Gerade wenn die gesendete E-Mail an mehrere Empfänger geschickt wurde, kann es passieren, dass der jeweilige Name und die E-Mail-Adresse unfreiwillig für alle Empfänger sichtbar werden. Eine Verfügung auf Unterlassung der Weitergabe des Namens/der E-Mail-Adresse an unbekannte Dritte kann der Betroffene jedoch nur dann verlangen, wenn von einer erneuten Zuwiderhandlung ausgegangen werden kann. Das ist gerade dann nicht der Fall, wenn die E-Mail eindeutig unbeabsichtigt abgesandt wurde. Zudem muss eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sein, sodass der Weg im allgemeinen Zivilverfahren Nachteile für den Betroffenen mit sich bringen würde. Sollten die anderen Adressaten also nicht viel mit dem Namen oder der E-Mail-Adresse des Klägers anfangen können, oder der Kläger seine Kontaktdaten im Internet ohnehin veröffentlicht haben, bleibt eine Unterlassungsverfügung ausgeschlossen.

Fazit

In vorliegendem Fall vertiefte das AG Frankfurt die Thematik, wann ein Kontaktversuch als Werbung angesehen werden kann und wann nicht. Das Gericht entschärfte den für die Qualifizierung als Werbung wichtigen und sehr weit zu interpretierenden Begriff der „Absicht zu Absatzförderung“ durch seine Einzelfallentscheidungen hinsichtlich der versehentlich abgesendeten E-Mail und dem Firmenlogo in der Signatur ein wenig. Dennoch sollten Absender hinsichtlich ihrer Mails überprüfen, dass diese keine Werbung beinhaltet, oder bei werbenden Mails hinsichtlich ihrer Adressaten Vorsicht walten lassen.

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