Landtag muss der Presse Auskunft erteilen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 28.09.2018 (BVerwG 7 C 5.17) entschieden, dass das Landtagsamt des Freistaats Bayern einem Journalisten Auskunft über das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt geben muss.

Sachverhalt

Im konkreten Fall geht es um den ehemaligen Bayreuther CSU-Abgeordneten Walter Nadler. Jahrelang hatte er seine Frau als Sekretärin seines Wahlkreisbüros beschäftigt und aus seiner Mitarbeiterpauschale bezahlt. Der damalige Chefredakteur des Nordbayerischen Kuriers, Joachim Braun, wollte wissen, wie viel Geld sie bekam. Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) weigerte sich aber, die Zahl herauszugeben.
Es stellte sich die Frage, ob eine Herausgabe ihrer Daten als auch der personenbezogenen Daten des Landtagsabgeordneten selbst dem Anspruch entgegenstünden. Hiergegen wendete sich der Journalist vor dem BVerwG.

Vorinstanz

Nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Das Verwaltungsgericht München(VG) hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben (BeckRS 2015, 47329). Der Verwaltungsgerichtshof Bayern in München hat das Urteil des VG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen.

BVerwG hält Auskunftsanspruch der Presse für vorrangig

Dem ist das BVerwG nicht gefolgt. Nach der hier erforderlichen Abwägung gebühre dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau. Die Norm des Bayrischen Pressegesetzes scheide aus, meinten die Richter, sie erwähne diese Interessen Dritter nicht einmal.

Vorliegend hätte sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Bayrischen Datenschutzgesetzes etwas ergeben können. Danach wird bestimmt, wann eine Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stellezulässig ist. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts sagten aber, dass auch diese Norm nicht herangezogen werden könne, weil sie gegen EU-Recht verstoße. Genauer gesagt, verstoße sie gegen Art. 6 der DSGVO. Diese Norm gibt vor, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten – wozu auch die Übermittlung von Gehaltsdaten an einen Journalisten zählt – rechtmäßig ist.

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