Jeder kennt sie: E-Mails mit der Bitte um Bewertung im Nachgang eines Einkaufs über das Internet ohne vorherige Einwilligung. Diese Art von Nachrichten stellt allerdings eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) im geschäftlichen Verkehr dar. Anders sieht es nur für Bestandskundenwerbung aus, wenn diese nach dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG geschieht. Gesichtspunkte wie z.B. die weite Verbreitung von Kundenzufriedenheitsbefragungen befreien den Werbetreibenden nicht von der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach § 7 UWG. So äußerte sich kürzlich das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 07.02.2017 – 5 W 15/17 und stärkte damit gleichzeitig die Verbraucherrechte.
Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin ein bürgerlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
Das Gericht bestätigt, dass das vorinstanzliche Landgericht zu Recht in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen sei, die E-Mails der Antragsgegnerin seien als Werbung einzuordnen.
Derartige Kundenzufriedenheitsbefragungen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Durch die Befragungen wird dem Kunden der Eindruck vermittelt, das Unternehmen bemühe sich auch noch nach Geschäftsabschluss um ihn. Der Unternehmer bringt sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung dient und eine Weiterempfehlung ermöglicht. Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden.
Die (auch erstmalige und einmalige) Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt nach Auffassung der Richter einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Wenn die Übermittlung einzelner Werbe-E-Mails zulässig wäre, müsste häufig mit der Übermittlung weiterer Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung des Empfängers durch verschiedene Absender gerechnet werden.
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht hier zulasten der Antragsgegnerin aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt demnach jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung dar. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber den Empfängern ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig und stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Dies gilt vorliegend auch für die streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage.
In § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet abschließend geregelt. Darin erleichtert der Gesetzgeber dem Unternehmer eine solche Werbung, weil keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist. Notwendig ist dann aber ein klarer und deutlicher Hinweis (bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung) darauf, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen, § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Ein solcher Hinweis fehlte vorliegend bei Erhebung der Adresse des Antragstellers. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die hier streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen.
Wenn das Landgericht ausführt, Kundenbewertungen nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet seien inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll, so kann dem ohne weiteres zugestimmt werden, soweit jeweils der dem Unternehmer ohne weiteres mögliche und zumutbare Weg einer nachvertraglichen Werbung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten worden ist und eingehalten wird.
Praxistipp: Nachgeschäftlicher Kundenkontakt richtig gemacht
Grundsätzlich dürfen Unternehmen Kunden nicht ohne vorherige Einwilligung mit Werbe-Mails belästigen. Werbung ohne vorherige Einwilligung stellt, wie ausgeführt eine Wettbewerbsverletzung dar und wird entsprechend sanktioniert. Wichtig ist, dass Unternehmen eine nötige ausdrückliche Einwilligung vor dem Versand der Werbung einholen und den Nachweis entsprechend gut speichern.
Unternehmen können bestehende Kunden unter erleichterten Bedingungen bewerben. § 7 Abs. 3 UWG erlaubt Mailwerbung ohne vorherige Einwilligung unter vier Voraussetzungen:
- Die E-Mail-Adressen der Kunden müssen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden mitgeteilt worden sein.
- Das werbende Unternehmen muss für ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben.
- Der Kunde darf der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben.
- Das Unternehmen muss dem Kunden bei der Aufnahme und Speicherung der E-Mail-Adresse klar und deutlich kommuniziert haben, dass der Kunde der Verwendung der Adresse widersprechen kann.
Liegen die Voraussetzungen vor, dürfen Unternehmen Bestandskunden E-Mail-Werbung auch ohne vorherige Einwilligung schicken. Zu beachten ist aber, dass nicht allen ehemaligen Kunden lebenslang Werbe-Mails geschickt werden dürfen. Die letzte Bestellung eines Kunden darf nicht zu weit in der Vergangenheit liegen, sonst kann eine Abmahnung drohen.