Kopplungsverbot nach der DSGVO – Entscheidung Oberster Gerichtshof Wien – Art. 7 DSGVO

Der Oberste Gerichtshof aus Wien (OGH) hat in einem Urteil vom 31.08.2018 (Az. 6 Ob 140/18h) zu der Frage Stellung genommen, wie mit dem Kopplungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO umzugehen ist.

Sachverhalt

Der Anbieter eines kostenpflichtigen TV-Programms verlangte von seinen Kunden die Zustimmung zu verschiedenen Datenverarbeitungsvorgängen. Diese Datenverarbeitung ging über die eigentliche Abwicklung des Vertrages hinaus. Somit ging es im Verfahren um eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger AGB-Bestimmungen und einer Geschäftspraktik, welche von dem Anbieter für den Empfang digitaler Fernsehprogramme eingesetzt wurde.

Spannungsverhältnis zwischen Verordnungstext und Erwägungsgründen

Der OGH hatte nun zu entscheiden, ob dies mit Art. 7 Abs. 4 DSGVO vereinbar ist, wonach die Einwilligung grundsätzlich freiwillig geschehen muss. Im Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 DSGVO wird darauf abgestellt, ob für die Erfüllung eines Vertrages eine Einwilligung zu Datenverarbeitungsvorgängen gefordert wird, die eigentlich nicht für die direkte Vertragserfüllung notwendig sind. Jedoch ergibt sich aus Erwägungsgrund 43 etwas anderes. Während nach der DSGVO dem Umstand der Koppelung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit größtmöglich Rechnung zu tragen ist, spricht der Erwägungsgrund eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung.

Entscheidung des Gerichts

Der OGH zum Schluss, das Spannungsverhältnis sei offensichtlich so aufzulösen, dass an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind. Im Grundsatz sei bei der Kopplung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt. Dieser Grundsatz gilt gemäß OGH jedoch nur, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.

Da im vorliegenden Fall die Erlaubnis des Kunden zur Nutzung seiner Daten offensichtlich einem anderen Zweck als die eigentliche Dienstleistung erfüllte und keine besonderen Umstände vorlagen, qualifizierte der OGH die strittige Klausel dem Grundsatz entsprechend als verbotene Kopplung. Die vom Kunden im Rahmen der AGB erteilte Einwilligung wurde somit nicht freiwillig erteilt und damit ungültig.

Fazit

Nach Meinung der Richter sieht das aktuelle Datenschutzrecht kein unbedingtes Kopplungsverbot vor. Allerdings sind an die Freiwilligkeit von Einwilligungen größtmögliche Voraussetzungen zu stellen. Die Zustimmung zu Datenverarbeitungen, die über die Erfüllung des Vertrages hinausgehen, ist nach Ansicht des OHG nicht mit der DSGVO vereinbar. Die Ausführungen des OGH betreffen nur die Konstellation, wenn der Kunde parallel einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht, z.B. in einem Online-Shop einkauft oder online eine Dienstleistung beauftragt.

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