Führt eine verspätete Datenauskunft zu einem Anspruch auf Schadensersatz?

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist mit eines der wichtigsten Ansprüche aus dem Datenschutzrecht für die betroffenen Personen. Daher ist er regelmäßig Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen, wie auch in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Bonn.

Mit Urteil vom 01.07.2021 (Az.15 O 372/20) verneint das LG Bonn einen datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch bei verspäteter und/oder unvollständiger Datenauskunft.

Inhalt des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO dient der Transparenz und soll der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten schaffen. Die Geltendmachung einer Auskunft bedarf weder eines Grundes noch einer bestimmten Form. Macht die betroffene Person einen solchen Auskunftsanspruch geltend, so hat der Verantwortliche der betroffenen Person gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO die verlangte Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu erteilen.

Hintergrund

Im vorliegendem Fall klagte eine Mandantin gegen ihren Rechtsanwalt. Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Klägerin den Beklagten für die Schadensregulierung.  Nach Kündigung des Mandatsverhältnisses machte die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft bezüglich der über sie gespeicherten Daten auf Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend. Dieser bezog sich neben Angaben aus dem gekündigten Mandatsverhältnis auch auf die geführte Kommunikation via WhatsApp und E-Mail. Zur Klage kam es schließlich, da der Beklagte diesem Auskunftsbegehren länger als acht Monate nicht nachgekommen ist.  Die Klägerin forderte im Verfahren einen Schadensersatzanspruch, der 1.000 Euro nicht unterschreiten sollte. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Beklagte mit der Auskunftserteilung, mit immerhin 8 Monaten, in Verzug befinde und sein Verhalten mutwillig sei. Der Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt, da keine Auskunft erteilt wurde.

Schadensersatz? Nur bei entstandenem Schaden

Wird die Monatsfrist der Auskunft nach Art. 12 Abs. 3 Satz1 DSGVO nicht eingehalten, so käme aufgrund verspäteter Auskunft, ein Anspruch der betroffenen Person auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Auskunft ersuchendem dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Insbesondere die Anforderungen an die Darlegung eines Schadens sollten dabei nicht unterschätzt werden.

Die Bonner Richter verneinten einen Anspruch auf Schadensersatz bloß aufgrund der verspäteten Auskunft. Das LAG erkannte die Verspätung zwar an, führte hierzu aber weiter aus, dass das bloße „Warten“ auf eine Auskunftserteilung nicht genügt, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO daran, dass die Klägerin keinen konkreten Schaden dargelegt hatte. Immaterieller Schaden kommt nur dann in Betracht, wenn der betroffenen Person eine spürbare Beeinträchtigung aufgrund der verspäteten Beantwortung eingetreten ist. Daran fehlt es jedoch hier.

Darüber hinaus kommt ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nur bei einer DSGVO-widrigen Verarbeitung in Betracht. Die verspätete Beantwortung einer Auskunft sei jedoch gerade kein DSGVO-Verstoß, der durch die Verarbeitung selbst entstanden sei.

Unternehmen sollten den Auskunftsanspruch des Art. 15 Abs. 1 DSGVO dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bei verspäteter Auskunft können diese jedenfalls von den Datenschutzaufsichtsbehörden mit einem Bußgeld geahndet werden.

LAG sieht Streitwert von  Auskunftsbegehren bei 500 Euro

Interessant ist weiterhin, dass nach dem LG Bonn der in Datenschutzangelegenheiten gängige pauschale Streitwert in Höhe von 5.000 Euro nicht gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des LG ist der Auskunftsanspruch nicht verallgemeinerungsfähig und kann daher nicht mit einem pauschalen Streitwert bemessen werden.

Der mit einem Auskunftsanspruch verfolgte Zweck könne sehr unterschiedlich ausfallen. Ein Streitwert über 500 Euro sei deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die innerhalb des Auskunftsanspruchs begehrten Daten ein höheres Wertinteresse erkennen lassen.

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