Kein Anspruch eines Patienten auf die Privatanschrift des behandelnden Arztes

Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift. Dies gilt auch in einem Arzthaftungsprozess eines Patienten gegen den behandelnden Arzt.

Im Streitfall nimmt der stationär behandelte Patient (Kläger) die Klinik und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Allerdings konnte einem der Ärzte die Klageschrift zunächst nicht zugestellt werden, da dessen Name nicht richtig angegeben wurde. Als die Klage doch zugestellt wurde, verlangte der Kläger trotzdem Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes.

Der Bundesgerichtshof (20.01.2015 – VI ZR 137/14) entschied: einem Patient steht außerhalb eines Rechtsstreits ein Anspruch auf die betreffenden Krankenunterlagen zu, soweit diese Aufzeichnungen objektiver physischer Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen umfassen. Auch darf der Klinikbetreiber Auskunft über den Namen des behandelnden Arztes erteilen. Im hiesigen Fall steht der Auskunftserteilung der Privatanschrift des betroffenen Arztes allerdings § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen. Diese findet über § 32 Abs. 2 i.V.m § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG auf die Klinik als nichtöffentliche Stelle Anwendung. Die Norm gewährt dem Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese allerdings keinem Dritten weiterzuleiten.

Vorliegend handelt es sich bei der Privatanschrift des behandelnden Arztes um die Weiterleitung privater Daten als zweckfremde Verwendung und somit um Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Diese Weitergabe der Privatanschrift bedarf der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift, die hier nicht vorliegen.

Die Pressemittelung des Bundesgerichtshofes lesen Sie hier:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=69959&linked=pm

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