Ist nationales Datenschutzrecht auf eine ausländische Gesellschaft anwendbar?

Die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) besagt, dass jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere öffentliche Stellen benennt, die beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.

Im vorliegenden Sachverhalt, den der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu entscheiden hatte, ging es um eine in der Slowakei eingetragene Gesellschaft namens Weltimmo, die eine Homepage zur Vermittlung von in Ungarn gelegenen Immobilien betreibt. Zunächst werden die Inserate für einen Monat lang kostenfrei angeboten, im Anschluss daran müssen sie bezahlt werden. Dies führte dazu, dass einige Inserenten das Angebot annahmen und nach der Ein-Monats-Frist die Löschung ihrer Inserate und ihrer personenbezogenen Daten verlangten. Weltimmo weigerte sich dem nachzugehen und stellte den Anbietern ihre Dienstleistungen in Rechnung. Einige Anbieter zahlten nicht, sodass die Gesellschaft die personenbezogenen Daten der Betroffenen an verschiedene Inkassounternehmen weitergab. Daraufhin legten die Inserenten bei der ungarischen Datenschutzbehörde Beschwerde ein, die gegen Weltimmo ein Bußgeld von umgerechnet knapp 32.000 Euro verhängte. Die Gesellschaft ficht im Anschluss daran die Entscheidung bei der Kontrollstelle der ungarischen Gerichte an. Dies führte wiederum dazu, dass sich die Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) an den EuGH wandte.

Die Entscheidung des EuGH (01.10.2015 – C-230/14) beantwortet vor allem die Frage, ob das ungarische Datenschutzgesetz auf die slowakische Gesellschaft Anwendung findet oder nicht.

Nach der Richtlinie (95/46/EG) muss jeder Mitgliedstaat die Vorschriften anwenden, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen hat, sofern die Datenverarbeitung im Rahmen der in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche besitzt. Zu prüfen war demnach, ob seitens Weltimmo eine Niederlassung im Sinne der Richtlinie in Ungarn besteht.

Der Begriff „Niederlassung“…

so führte der EuGH aus, ist jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, selbst wenn sie nur geringfügig ist.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass Weltimmo unstreitig eine tatsächliche und effektive Tätigkeit in Ungarn ausübt. Argumentiert wurde damit, dass die Gesellschaft einen Vertreter in Ungarn hat, der im slowakischen Handelsregister unter einer Adresse in Ungarn aufgeführt ist und versucht hat, mit den Inserenten über die Begleichung der unbezahlten Forderungen zu verhandeln. Zudem hätte die Gesellschaft ein Bankkonto zur Einziehung ihrer Forderungen eröffnet und nutzt dort zur Abwicklung ihrer laufenden Geschäfte ein Postfach.

Allerdings wies der EuGH daraufhin, dass die Kontrollstelle dafür Sorge zu tragen hat, „dass die von allen Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie erlassenen Vorschriften im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingehalten werden.“ Zusammenfassend bedeutet dies, dass sich jede Person an die Kontrollstelle betreffend eines Rechtes eines anderen Mitgliedsstaates wenden kann. Sanktionen dürfen demnach nur verhängt werden, wenn das nationale Gericht eine „Niederlassung“ annimmt. Sollte das zuständige Gericht im vorliegenden Fall entscheiden, dass die Gesellschaft in Ungarn keine „Niederlassung“ hat, so darf die ungarische Kontrollstelle die Sanktionen nicht anordnen. Diese müsse vielmehr die slowakische Kontrollstelle aufsuchen, einen möglichen Verstoß gegen das dort geltende Recht festzustellen und nach diesem folglich Sanktionen anordnen.

 

Pressemitteilung  EuGH: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150111de.pdf

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