Einwilligung der Beschäftigten über die Mitteilung einer Schwangerschaft an den Personalrat, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Juni 2017 – 20 A 696/16.PV

Der Personalrat hat keinen Anspruch darauf, über der Dienststelle gemeldete Schwangerschaften von Beschäftigten, für die keine Gefährdungsbeurteilung nach der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz durchgeführt wird, ohne deren Einwilligung unterrichtet zu werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, AZ: 20 A 696/16.PV) in seinem Beschluss am 01.06.2017 entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligte überarbeitete das Meldeverfahren von Schwangerschaften der Beschäftigten unter Beteiligung der Personalräte für den wissenschaftlichen und den nichtwissenschaftlichen Bereich, des arbeitsmedizinischen Dienstes und der Stabsstelle Arbeitsschutz. Der Antragsteller vertrat dabei die Auffassung, die Beteiligte müsse ihm fortlaufend sämtliche durch Beschäftigte gemeldeten Schwangerschaften bekanntgeben. Dieser Informationsanspruch bestehe unabhängig davon, ob für die Schwangeren eine so genannte Gefährdungsbeurteilung einschlägig sei und ob die jeweiligen Schwangeren damit einverstanden seien. Die Beteiligte blieb bei ihrer Ansicht, sie müsse und dürfe Schwangerschaften dem Antragsteller nur dann mitteilen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorliege oder die Schwangeren mit der Weitergabe an den Personalrat einverstanden seien. Nachdem zwischen dem Antragsteller und der Beteiligte keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

Begründung des Antragsstellers

Zur Begründung hat der Antragssteller im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe ein Anspruch auf regelmäßige Herausgabe einer Liste mit den Namen aller schwangeren Beschäftigten auf der Grundlage von § 65 Absatz I 1 und 2 NWPersVG. Zu den Aufgaben des Personalrats gehöre gem. § 64 Nummer 2 NWPersVG auch, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen beachtet würden. Dementsprechend könne er nur dann überprüfen, ob die Beteiligte gegen einschlägige zugunsten von Schwangeren erlassene Vorschriften verstoße, wenn ihm die begehrten Informationen über Schwangerschaften erteilt würden. Diese Überprüfung sei auch geboten, weil die Beteiligte in der Vergangenheit gegen Schutzvorschriften verstoßen habe. Gründe des Datenschutzes stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Denn der Personalrat sei nicht ein außenstehender Dritter, sondern Teil der Dienststelle. Die Weitergabe der Daten sei daher auch nicht unbefugt, vielmehr benötige er diese Daten zu seiner Aufgabenerfüllung. Das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung sei gewahrt, weil es der werdenden Mutter weiterhin selbst überlassen bleibe, ob sie der Beteiligten die Schwangerschaft überhaupt melde.

Argumentation des Gerichts

Der Antragsteller hat nach der Ansicht des Gerichts keinen Anspruch darauf, die in Rede stehenden Informationen über Schwangerschaften von der Beteiligten zu erfahren. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 65 Absatz I NWPersVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Um festzustellen, ob ein solcher Unterrichtungsanspruch besteht, ist in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen, ob überhaupt eine Aufgabe des Personalrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für die Frage der Erforderlichkeit ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, was möglicherweise für den Personalrat nach seiner persönlichen Entscheidung von Interesse sein könnte. Entscheidend ist vielmehr, was er nach Lage der Dinge für erforderlich halten darf. Vorliegend bezieht sich der Antrag vielmehr ausschließlich auf Fallgestaltungen, in denen gerade keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Dementsprechend ist auch die Fachkammer davon ausgegangen, dass es im vorliegenden Verfahren allein um die Weitergabe der Information über Schwangerschaften bei Beschäftigten gehe, die keiner Gefährdungsbeurteilung unterlägen. Soweit der Antragsteller meint, seine Aufgabe, die gesetzlichen Vorschriften zugunsten der Mütter und der ungeborenen Kinder zu überwachen, werde ausgehöhlt, wenn der Informationsanspruch verneint und er etwa auf den E-Mail-Kontakt mit den Beschäftigten verwiesen werde, um sich Informationen selbst zu beschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Personalrat nach seiner Stellung und Aufgabe kein allgemeines Kontrollorgan der Dienstelle ist.

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