DSK-Beschluss zum Thema „Asset-Deal“

Am 24.05.2019 hat sich die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) auf einen Katalog von Fallgruppen verständigt, die im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 4 DSGVO bei einem Unternehmensverkauf zu berücksichtigen sind.

„Asset-Deal“

Ein Asset Deal ist eine Unterart des Unternehmenskaufs, bei dem Wirtschaftsgüter (engl. Assets) eines Unternehmens, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente etc., im Rahmen der Singularsukzession übertragen werden.

Bisher war es umstritten, ob und in welchem Umfang in einem solchen Fall auch Daten von Kunden verkauft werden dürfen.

1. Kundendaten bei laufenden Verträgen

Hier bedarf der Vertragsübergang zivilrechtlich einer Genehmigung der Kundin oder des Kunden (§ 415 BGB / Schuldübernahme). In dieser zivilrechtlichen Genehmigung wird als Minus auch die datenschutzrechtliche Zustimmung zum Übergang der erforderlichen Daten gesehen. Damit sind die Gegeninteressen der Kundin oder des Kunden gewahrt.

2. Bestandskunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung älter als 3 Jahre

Daten von Bestandskunden, bei denen die letzte aktive Vertragsbeziehung mehr als 3 Jahre zurückliegt, unterliegen bei einer erwerbenden Stelle einer Einschränkung der Verarbeitung. Diese Daten dürfen zwar übermittelt, aber eben nur wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen genutzt werden.

Interessant hieran ist die relativ lang bemessene Frist zum Widerspruch. Nach Ansicht der Behörden immerhin mehr als einen Monat. Natürlich wird deutlich, dass die DSK die 6 Wochen „nur“ als Beispiel nennt. Jedoch sollte man in der Praxis daran denken, eine „ausreichend bemessene“ Frist zu gewähren. Lediglich ein paar Tage dürften etwa zu kurz sein.

3. Daten von Kundinnen und Kunden bei fortgeschrittener Vertragsanbahnung; Bestandskundinnen und -kunden ohne laufende Verträge und letzter Vertragsbeziehung jünger als 3 Jahre

Daten solcher Kundinnen und Kunden werden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO im Wege der Widerspruchslösung (Opt-out-Modell) mit einer ausreichend bemessenen Widerspruchsfrist (z. B. 6 Wochen) übermittelt. Diese Vorgehensweise ist für die Unternehmen aufwandsschonend und berücksichtigt durch die großzügige Widerspruchsfrist auch die Interessen der Kundinnen und Kunden. Viele Kundinnen und Kunden sind bei einer Aufforderung zu einer ausdrücklichen Einwilligung eher überrascht. Auch sollte darauf geachtet werden, den Widerspruch einfach auszugestalten – z.B. im Online-Verfahren durch Klick auf ein Kästchen.

Die Bankdaten (IBAN) sind jedoch vom Übergang per Widerspruchslösung ausgenommen und nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Kunden zu übermitteln. Darunter fällt nicht das Zahlungsverhalten.

4. Kundendaten im Falle offener Forderungen

Die Übertragung offener Forderungen gegen Kundinnen und Kunden richtet sich zivilrechtlich nach den §§ 398 ff. BGB und stellt eine Forderungsabtretung dar. In diesem Zusammenhang stehende Daten darf der Zedent an den Zessionar – gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO übermitteln.

5. Kundendaten besonderer Kategorie nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO

Solche Daten können nur im Wege der informierten Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a), Art. 7 DSGVO übergeleitet werden.

Jedoch geht die DSK hier nicht auf weitere Ausnahmetatbestände des Art. 9 Abs. 2 DSGVO ein, wie etwa lit. f) „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ oder auch auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO, wenn es um Beschäftigtendaten geht. Dies dürfte aber damit zusammenhängen, dass sich der Beschluss auf “Kundendaten” bezieht.

Fazit

Die Auflistung erscheint sinnvoll, um bereits im Vorfeld von Verhandlungen zu klären, an was alles gedacht werden muss. Die vertraglichen Details sollten grundsätzlich nur mit erfahrener Hilfe erarbeitet werden.

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