Die Gründe des Landesarbeitsgerichts Sachsen gegen das Auskunftsverlangen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat sich in einem Urteil vom 17.02.2021 (2 Sa 63/20) zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geäußert und die Ablehnungsgründe genannt, weswegen die Auskunft verweigert werden kann.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht nach Art. 15 Abs.3 S.1 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft vor, der die betroffen Person berechtigt, Kopien aller personenbezogenen Daten anzufordern, die Gegenstand einer Datenverarbeitung beim Verantwortlichen sind. Arbeitnehmer machen von diesen datenschutzrechtlichen Befugnissen zunehmend Gebrauch.

Sachverhalt

Kläger und Beklagte stritten um Boni, Recht auf Auskunft, Urlaubsabgeltung sowie Arbeitsvergütung für Wochenendarbeit. Der Kläger verlangte Auskunft nach Art. 15 DSGVO vom Beklagten. Sein Auskunftsersuchen umfasste alle personenbezogenen Daten, die in Bezug auf seine Arbeitszeit gespeichert waren und weitere Daten, aus denen sich mittelbar die Arbeitszeit ergebe. Der Beklagte wies hingegen darauf hin, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft lediglich das Ziel verfolge, sich Beweismittel für den laufenden Prozess zu verschaffen und verweigerte die Auskunft. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger auf, sein Auskunftsersuchen weiter zu konkretisieren und den Zweck zu präzisieren, der mit dem Antrag auf Auskunft verfolgt wird, sowie bestimmte Verarbeitungszwecke, Zeiträume bzw. Datenkategorien zu nennen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22.01.2020 (10 Ca 1523/19) wurde vom LAG Sachsen unter Nennung der folgenden vier Gründe abgelehnt:

Grund 1 – § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO

Der erste Grund, den das LAG nennt, bezieht sich auf die Anforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO. Der Anspruch auf Auskunft müsse diesen genügen. Demnach sei für eine Klage die bestimmte Angabe des Gegenstands sowie des Grundes erforderlich. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von Art. 15 Abs.1 DSGVO genüge nicht. Die Anträge des Klägers auf Auskunft der Daten seien lediglich begründungslos in den Raum gestellt worden und es fehle ein konkreter Sachverhalt, aus dem der Kläger die Rechtsfolge abzuleiten gedenke.

Grund 2 – Funktionswidrige Auskunft

Weiterhin erwähnt das LAG, dass der Zweck des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs.1 DSGVO nicht das Beauskunften des Klägers über seine Arbeitszeiten befasse. Dies sei weder Gegenstand noch Ziel der DSGVO.

Das Ziel der DSGVO sei der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und der freie Verkehr solcher Daten. Außerdem schütze sie laut Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere auch deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Nach Abschnitt 3 des DSGVO ginge es um das Berichtigungsrecht, sowie um das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und vieles mehr. Das LAG führt jedoch vor, dass sich der Kläger auf keines dieser Ziele des DSGVO beziehe. Ihm ginge es nur um die funktionswidrige Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchsbegehrens gegen den Beklagten benötige.

Grund 3 – Erwägungsgrund 63 S.7 DSGVO

Laut Erwägungsgrund 63 S.7 DSGVO müsse zudem das Auskunftsersuchen danach präzisiert werden, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich dieses bezieht, bevor die Beklagte Auskunft erteilt. Der Kläger habe sein Auskunftsersuchen jedoch nicht deutlich gemacht, somit nicht präzisiert.

Grund 4 – Art. 12 Abs.5 S.2 lit.b DSGVO

Des Weiteren beruft sich das LAG Sachsen auf Art. 12 Abs.5 S.2 lit.b DSGVO, wonach kein exzessiver Antrag vorliegen dürfe. Zu bejahen wäre dies, wenn der Anspruch missbräuchlich genutzt wird, also der Antrag offenkundig unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist beispielsweise bei häufiger Wiederholung der Fall, Art. 12 Abs. 5 S.2 DSGVO.

Das LAG kommt zum Entschluss, dass es sich bei dem Antrag des Klägers auf Auskunft um ein exzessives Begehren handelt. Es stützt sich dabei auf den Umstand, der Kläger habe sein Auskunftsersuchen erst rechtshängig gemacht, nachdem die Beklagte seinen Vorstellungen nicht entsprochen habe.

Bewertung und Ausblick

Der Anspruch auf Auskunft ist oft regelmäßiges Thema vor Gericht. Über den Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs gibt es immer wieder Streit. In Bezug auf den Anspruch auf Auskunft und die Zurverfügungstellung einer Kopie gem. Art. 15 DSGVO hat das LAG Sachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Das Urteil verdeutlicht, dass der Anspruch auf Auskunft weiterhin ein umstrittenes Thema bleibt und die aufgezeigten Ablehnungsgründe gegen die Auskunft dennoch wichtig für die Verantwortlichen sein könnten, da eben der Umfang des Auskunftsanspruches weit ausgelegt werden kann.

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