Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Videoüberwachung

Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit – auch wenn die Räume ungehindert betreten werden können. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

Sachverhalt

Eine Zahnärztin hatte auf Personal am Empfang verzichtet. In ihre Praxis konnte jeder ohne Zugangskontrolle eintreten. Sie ließ allerdings oberhalb des Empfangstresens eine Videokamera anbringen. Diese übertrug die Bilder live auf Monitore in allen Behandlungszimmern, ohne die Aufnahmen zu speichern. Die Datenschutzbehörde von Brandenburg ordnete an, dass sie ihre Kamera anders ausrichten müsse. Diese dürfe weder den für Patienten und Besucher zugänglichen Bereich vor dem Empfangstresen, noch das Wartezimmer oder den Flur zwischen Tresen und Eingangstür aufnehmen. Die Zahnärztin klagte gegen diese Anordnung.

DSGVO nicht auf Alt-Verwaltungsakte anwendbar

Zunächst mussten die Leipziger Richter klären, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen den Prüfungsmaßstab bilden: Ist das alte Datenschutzrecht auf der Grundlage der EU-Richtlinie 95/46/EG und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) alte Fassung anzuwenden oder aber gelten die Vorgaben der seit 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?

Das BVerwG stellte hierzu fest, dass die DSGVO auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Datenschutzrechtliche Anordnungen der Aufsichtsbehörden, die vor dem 25. Mai 2018 erlassen worden sind, unterliegen vielmehr dem alten Datenschutzrecht.

Argumentation des Gerichts

Das Gericht stellte zunächst fest, dass auch ein Kamera-Monitor-System in den Anwendungsbereich des alten BDSG fällt, konkret § 6b BDSG alte Fassung. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Im vorliegenden Fall hat die Zahnärztin nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Zahnärztin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

Konsequenz für Arztpraxen und Unternehmen

Verbraucher müssen es nicht hinnehmen, dass Unternehmen oder andere Privatleute sie in der Öffentlichkeit filmen. Möchten Unternehmen, Arztpraxen oder andere Stellen eine Videoüberwachung einsetzen, ist dies nicht unmöglich, aber eben auch nicht per se erlaubt. Erforderlich sind stets konkrete Tatsachen, die für das Vorliegen berechtigter Interessen sprechen, und die Notwendigkeit der Videoüberwachung, um diese Zwecke zu erreichen.

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.