In seinem Urteil vom 23.08.2018 (Az.: 2 AZR 133/18) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Speicherung von Videoaufnahmen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig werden, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Der dem BAG vorgelegte Sachverhalt handelte von einer Klägerin, die von ihrem Arbeitgeber, einem Betreiber eines Tabak- und Zeitschriftenhandels mit angeschlossener Lottoannahmestelle, außerordentlich fristlos gekündigt wurde. Kündigungsgrund waren zwei Vorfälle, in denen die Klägerin im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt hatte. Die Taten der Klägerin stellte der Arbeitgeber bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen fest. Diese wurde vorgenommen, nachdem im dritten Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt wurde.
Gegen diese Kündigung ist die Klägerin nunmehr gerichtlich vorgegangen.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht und ihrer Kündigungsschutzklage somit statt. Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts unterlägen die Videoaufzeichnungen einem Beweisverwertungsverbot und hätten unverzüglich nach deren Aufnahme, jedenfalls deutlich vor August 2016 gelöscht werden müssen.
Kein Verwertungsverbot bei rechtmäßiger offener Videoüberwachung
Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen und das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben.
Zu prüfen ist nunmehr insbesondere die Rechtmäßigkeit der offenen Videoüberwachung durch den Arbeitgeber. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig sein, stünden auch die Vorschriften der DS-GVO einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.
Des Weiteren sei eine anlassbezogene Auswertung des Bildmaterials rechtens. Insbesondere habe der Beklagte das Bildmaterial nicht sofort auswerten müssen, wenn hierfür kein Anlass bestand.