BGH: Rechnung per Mail inklusive Bewertungsaufforderung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil v. 10.7.2018, (BGH, Az. VI ZR 225/17) beschäfigt, ob Kundenzufriedenheitsumfragen, die per Mail verschickt werden, Werbung darstellen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass Unternehmen nur dann an Kunden E-Mails schicken dürfen, in denen sie diese zu einer positiven Bewertung auffordern, wenn eine Einwilligung dazu vorliegt oder es eine Möglichkeit gibt, weiterer Werbung zu widersprechen.

Sachverhalt

Im Vorliegenden Sachverhalt ging es um einen auf dem Amazon Marketplace tätigen Händler. Dessen Kunde hatte geklagt, weil er mit einer E-Mail mit dem Betreff „Ihre Rechnung zu Ihrer Amazon Bestellung“ nicht nur die Rechnung als pdf-Dokument im Anhang erhielt, sondern auch die Aufforderung, sofern er mit dem Service des Händlers zufrieden war, sich über einen bereitgestellten Link bei Amazon einzuloggen und den Händler mit einer positiven Bewertung und 5 Sternen zu beurteilen.

Forderungen des Klägers

Der Kunde empfand diese Aufforderung als unaufgeforderte und unerlaubte Zusendung von Werbung. Sie sei damit ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, für den er nach § 1004 und § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf Schadensersatz klagte. Die Vorinstanzen, das Amtsgericht Braunschweig und das Landgericht Braunschweig, stuften die Bitte um Bewertung zwar als Werbung ein, sahen aber nach Abwägung der widerstreitenden Interessen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers.

Argumentation des BGH

Zunächst bestätigte der BGH die Auffassung, dass die streitgegenständliche Mail einen werblichen Charakter hatte. Die Übersendung der Rechnung per E-Mail war dabei legitim und hatte keinen werblichen Charakter. Die in der Mail enthaltene Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung war dagegen Werbung.

„Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung – erfasst.“

Argumentativ bezog sich auch der BGH ebenfalls auf das UWG und dort auf § 7 Abs. 2 Nr. 3. Danach sei jede Werbung per E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen eine unzumutbare Belästigung. Der betroffene Kunde hätte vor Übersendung der Rechnungsemail mit Feedback-Aufforderung um dessen Erlaubnis bitten müssen, ihm eine Kundenzufriedenheitsumfrage zusenden zu dürfen.

Fazit

Hätte der Händler lediglich eine Rechnung per E-Mail übersandt, wäre alles unproblematisch gewesen. Die E-Mail wurde jedoch gleichzeitig für die Werbung genutzt. Insbesondere wurde die Bewertungsaufforderung nicht dadurch legal, indem sie mit einer Rechnungsübersendung verknüpft wurde. Die Einordnung von Aufforderungen zur Abgabe einer Kundenbewertung als Werbung ist somit nichts Neues.

–––

Sie suchen einen erfahrenen Partner rund um das Thema Datenschutz? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.